Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Voraussetzung für die Entstehung eines Provisionsanspruch des Maklers sind zunächst der Abschluss eines gültigen Maklervertrages, die Erbringung der Leistung des Maklers sowie das Zustandekommen des Kaufvertrages über die Immobilie auf Grund der Maklertätigkeit.
Vorliegend müssten Sie zunächst mit dem Makler einen so genannten Maklervertrag geschlossen haben.
Der Abschluss eines solchen ist an keinerlei Formvorschriften gebunden und kann sowohl mündlich als auch konkludent geschlossen werden. Dies setzt voraus, dass der Makler Ihnen bekannt gab, er werde Ihnen die Gelegenheit zum Kauf einer Immobilie vermitteln und diese Vermittlung sei im Falle des Kaufvertragsschlusses über diese Immobilie provisionspflichtig. In der Regel erfolgt dies im Rahmen der Übermittlung des Exposés.
Ich bitte dahingehend höflich um Mitteilung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, ob und inwiefern Sie oder Ihre Gattin einen derartigen Vertrag mit dem Makler schlossen.
Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Rechtsstreits der Makler hierfür beweispflichtig wäre.
Den Maklerdienst erbrachte der Makler ausweislich Ihrer Sachverhaltschilderung, indem er Ihnen zum einen das Exposé des betroffenen Objekts übermittelte und zum anderen mit Ihnen einen Besichtigungstermin durchführte.
So ich Sie richtig verstanden habe, hatten sowohl Sie als auch Ihre Gattin Kenntnis von dem Exposé. Außerdem nahmen Sie beide an dem seitens des Maklers durchgeführten Besichtigungstermin teil. Aus diesem Grunde wird es wohl vorliegend im Hinblick auf das Entstehen der Maklerprovision nicht darauf ankommen, ob Sie oder Ihre Gattin den Kaufvertrag über die Immobilie schließen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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