Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Zur Maklerprovision:
Der Anspruch auf die Provision setzt voraus, dass der vermittelte Vertrag zu Stande gekommen ist. Das Abschlussrisiko liegt somit auch insbesondere beim Makler.
Aber Sie haben natürlich keine Verpflichtung, den Kaufvertrag abzuschließen. Soweit der Maklervertrag da nichts besonderes vorsieht, dass auch die Provision in anderen Fällen zu zahlen sei, werden Sie diese nicht zahlen müssen. Verschulden bei Vertragsverhandlungen im Hinblick auf den Makler kann zwar auch zu einem Schadensersatzanspruch führen, wobei dann aber insbesondere das Vertrauen des Maklers in den Abschluss des Kaufvertrages schwer enttäuscht sein müsste, was aber nur in den seltensten Fällen denkbar wäre, da der Makler gar keinen Anspruch darauf hat, dass Sie den Kaufvertrag abschließen. Das scheidet also in der Regel aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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kurz eine Nachfrage:
"Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt"
was heisst das?
Sehr geehrter Fragesteller,
damit ist gemeint, dass der Hauptvertrag, hier der Kaufvertrag, nicht zustandekommt, also nicht abgeschlossen wird. Dann ist kein Aufwendungsersatz geschuldet, es sei denn, es ist wirksam vereinbart worden, was in der Regel ausscheidet, so auch hier aller Voraussicht nach.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt