Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zwischen der Maklerleistung und dem (noch abzuschließenden) Hauptvertrag zwischen Ihnen und den Erben des verstorbenen Auftraggebers müsste ein Ursachenzusammenhang bestehen.
Nach dem Wortlaut des § 652 Abs. 1 BGB
besteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Lohnes nur, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt.
An der notwendigen Kausalität mangelt es in dem von Ihnen beschriebenen Fall, da der Hauptvertrag nicht zwischen dem Kunden des Maklers und den vom Makler benannten Interessenten zustande käme, sondern zwischen Ihnen und den Erben des Auftraggebers, die aufgrund der Kündigung des Maklervertrages durch den Verstorbenen von der Beendigung des Schuldverhältnisses ohnehin ausgegangen sind. Die Ursächlichkeit wäre damit unterbrochen und der Makler könnte keinen Provisionsanspruch mehr geltend machen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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Diese Antwort ist vom 02.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
08.03.2010 | 11:12
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für ihre Antwort. Sollte nun der Makler nach Kaufvertragsunterzeichnung und Grundbuchänderung auf uns zukommen und Provision beanspruchen, können wir dann mit beruhigendem Gewissen diesen Anspruch ablehnen und gelassen einem eventuellen Rechtsstreit (falls es dazu kommen sollte) entgegen sehen, zumal ich eine Rechtsschutzversicherung habe?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.03.2010 | 11:16
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Vorbehaltlich einer eingehenderen abschließenden Prüfung sind die Aussichten für eine erfolgreiche Verteidigung als gut einzustufen.
In der Sache selbst können Sie bei Bedarf gerne auf mich zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth