Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Online Anfrage!
Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum weder eine besonders ausführliche noch eine persönliche Rechtsberatung ersetzen soll. Das Forum ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.
Häufig wird der Maklervertrag zustande kommen, indem der Makler dem Kunden ein Exposé übersendet, welches einen eindeutigen Provisionshinweis enthält, der Kunde dieses zur Kenntnis nimmt und sodann weitere Dienste, wie z. B. die Vereinbarung eines Besichtigungstermins oder Zusendung weiterer Unterlagen in Anspruch nimmt.
Ein Maklervertrag (§ 652 BGB
) kann auch mündlich rechtsverbindlich vereinbart werden. Schriftform ist nicht vorgeschrieben.
Die Nachweistätigkeit des Maklers besteht meist darin, dem Auftraggeber die notwendigen Kenntnisse für den Eintritt in die Verhandlungen über den gewünschten Vertrag zu verschaffen.
Eine bloße Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit für den späteren Hauptvertrag (z.B. Kaufvertrag) reicht grundsätzlich aus, um einen Provisionsanspruch begründen zu können.
Dabei muss die Tätigkeit des Maklers nicht die alleinige, wohl aber eine wesentliche Ursache des Hauptvertrages sein. Die Maklertätigkeit ist für das Zustandekommen des Hauptvertrages schon dann mitursächlich, wenn der Interessent nähere Informationen über ein bestimmtes Objekt erhalten hat.
Es liegt jedoch keine provisionsbegründende Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Hauptvertragsabschluss vor, wenn dem Interessenten die Hauptvertragsgelegenheit bereits konkret bekannt war.
Eine den Provisionsanspruch ausschließende Vorkenntnis wird dann anzunehmen sein, wenn Sie alle, einem vollständigen Nachweis entsprechenden Umstände des Kaufvertrages kannten, bevor Sie das Exposé erhielten.
Anders liegen die Dinge, wenn Sie vom Makler für den späteren Vertragsschluss wesentliche Zusatzinformationen erhalten haben.
Auch wenn Sie als Kaufinteressent grundsätzlich nicht verpflichtet sind, den Makler darauf hinzuweisen, dass Sie das Projekt und den Verkäufer bereits kannten, als das Exposé ausgehändigt wurde, so empfiehlt es sich m. E. aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den Makler vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hinzuweisen, dass Ihnen die wesentlichen Vertragspunkte bereits vor Aushändigung des Exposés bekannt waren, um späteren Streit über die Entstehung eines jedenfalls in Betracht kommenden Porvisionsanspruches im Keim zu ersticken.
Im Streitfall müssten Sie beweisen, dass Ihnen im Rahmen des besagten eMail Verkehrs bereits die wesentlichen - für den späteren Kaufvertragsentschluss maßgebenden Umstände - bekannt waren.
Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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