Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sicher können Sie das Mahnverfahren selbst betreiben, in dem Sie ein im Papierwarenhandel zu erwerbendes amtliches Formular erstehen und dies mit Hilfe der von Ihnen genannten Internetseite oder z.B. auch über mahnverfahren.nrw.de ausfüllen und ausdrucken.
Sie werden aber, wenn Sie einen vollstreckbaren Titel erhalten möchten, nicht um das gerichtliche Mahnverfahren herumkommen.
Damit der Kindesvater auch die Verfahrenskosten zahlen muß, sollten Sie ihn zunächst in Verzug setzen. Ob dies bereits geschehen ist, läßt sich Ihrer Anfrage nicht entnehmen. Am sichersten fahren Sie jedenfalls, wenn Sie einen Anwalt die Anspruchshöhe ausrechnen und den Kindesvater zur Zahlung auffordern lassen.
Dazu müssen Sie nicht unbedingt einen Anwalt vor Ort aufsuchen. Sie können selbstverständlich auch mir via E-Mail alle notwendigen Unterlagen zukommen lassen, und ich werde dann gerne im obigen Sinne für Sie tätig.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 022180137193
Web: http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Ich habe den Kindsvater mit der Forderung noch nicht in Verzug gesetzt, da ich ja, wie ich schon andeutete, ALLE Rechnungsstellubgen offiziell schreiben lassen möchte.
Wer trägt die Rechtsanwaltskosten, wenn ich einen Rechtsanwalt hinzuziehe ?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wenn Sie bereits jetzt einen Anwalt hinzuziehen, werden Sie die Kosten selbst tragen müssen, da der Kindesvater noch nicht in Verzug ist.
Auf Ihre E-Mails werde ich Ihnen im Laufe des Abends selbstverständlich ebenfalls antworten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann