Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Mahnverfahren ohne Meldeadresse
Ein Mahnverfahren ohne eine Adresse ist nicht möglich. Es kann zwar durchaus auch eine Adresse verwendet werden an der der Schuldner zwar nicht gemeldet ist, aber dort wohnt und eben postalisch erreichbar ist. Dann kann hier in der Regel erfolgreich zugestellt werden, ohne jegliche Adresse wäre aber allenfalls eine Zustellung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung möglich. Dieser Weg ist allerdings schwer und umständlich so dass es am Besten wäre irgendwie eine Adresse zu finden und der der Betreffende zumindest wohnt, wenn auch ohne Meldung. Die Zustellung kann hier auch für das Ausland beantragt werden, ebenso wäre auch ein europäischer Mahnbescheid möglich.
2. Nennung des Geschäftsführers
Sie müssen zunächst zwischen der Haftung der GmbH und der Haftung Ihre Bekannten als Geschäftsführer und dessen persönlicher Haftung unterscheiden.
Für ein Vorgehen gegen die GmbH muss immer ein Geschäftsführer genannt werden, an den die Zustellung erfolgen kann. Da die GmbH bereits in Konkurs ist und der Konkursverwalter offenbar die Forderung anerkennt reicht dies aus, um einen (wertlosen) Titel gegen die GmbH zu erhalten, hier brauchen Sie schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiter vorzugehen.
Gegen den Bekannten als ehemaligen Geschäftsführer können Sie vorgehen, wenn sich tatsächlich Straftatbestände ergeben sollten, allerdings wäre es nach Ihrer Darstellung eventuell auch möglich diesen aufgrund seiner Erklärung persönlich haften zu wollen in die Verantwortung zu nehmen. Soweit sich dies nachweisen läßt wäre dies der sinnvollste Weg.
3. Erfolgsaussichten
Vor einem Gericht Recht zu bekommen bzw. einen Mahnbescheid zu erwirken scheint hier durchaus möglich, allerdings halte ich die Aussichten hier dann auch erfolgreich vollstrecken zu können für relativ gering. Für einen Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid würde es schon ausreichen wenn der Betreffende postalisch ca. 4 Wochen am Stück erreichbar ist. Allerdings ist aufgrund Ihrer Beschreibung nicht davon auszugehen, dass bei einer späteren Vollstreckung auch eine Zahlung erreicht werden kann oder Zwangsmaßnahmen zum Erfolg führen.
4. Kosten
Ein Mahnbescheid, den Sie selbst beantragen, würde bei einer Forderung von 20.000 € bei ca. 175 € für die Gerichtskosten liegen, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen werden die Gesamtkosten im Mahnverfahren um die 1.500 € liegen, wenn es zum Gerichtsverfahren kommt weil der Betreffende Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt müssen Sie in etwa mit nochmals 1.000 € zusätzlich rechnen. Die Vollstreckungskosten für einen Anwalt würden dann je Vollstreckungsversuch bei ca. 500 € liegen, zumindest hier könnte man aber Teilsummen vollstrecken lassen und dann die Kosten auf jeweils 100 € je Versuch reduzieren.
5. Eidesstattliche Versicherung
Die Eidesstattliche Versicherung können Sie erst dann verlangen, wenn die Vollstreckung zu nichts geführt hat. Sie müssten also erstmal erneut Geld investieren.
Besser wäre es mit der Auskunft des Konkursverwalters beim Finanzamt eine Anerkennung der Verluste zu erreichen, dies sollte im Normalfall als Beleg ausreichen und kostet Sie nichts. In der Regel wird das Finanzamt eine vollständige Abschreibung zulassen.
Gegen den Bekannten können Sie immer noch versuchen vorzugehen und dann eventuelle Erlöse als außerordentliche Einnahmen versteuern.
6. Andere Straftaten/Versäumnisse
Soweit es sich um eine GmbH in der Schweiz handelt ist dort der Tatbestand der Insolvenzverschleppung nicht wie in Deutschland bekannt. Dennoch sollten Sie auch in der Schweiz die Ermittlungsbehörden informieren und auf die deutschen Verfahren hinweisen.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass hier ein solches Vorgehen auch kontraproduktiv sein kann. Wenn der Betreffende verurteilt wird und noch Geld hat, dann wird er eher eine mögliche Geldstrafe zahlen um Haft zu vermeiden als seine Schulden damit zu tilgen.
Bezüglich der Kosten verweise ich auf die obigen Ausführungen, eine Reduzierung durch Tätigkeit auf Honorarbasis ist eigentlich in Deutschland nicht zulässig, eher führt die Abrechnung auf Honorarbasis zu Mehrkosten.
Insgesamt steht leider zu befürchten, dass Sie hier noch gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen. Sie sollten zunächst mit dem Finanzamt klären, dass der Verlust anerkannt wird und dann versuchen noch möglichst viele weitere Informationen einzuholen. Wenn der Betreffende tatsächlich hier strafrechtlich in Erscheinung tritt und sich wohl mit der Vermeidung von Zustellungen auskennt wird er kaum zu fassen sein und Sie ärgern sich nur über weitere Ausgaben. Sollte aber eine Zustellung möglich erscheinen kann man es zumindest mit dem Mahnverfahren versuchen. Ohne Anwalt erhalten Sie hier für unter 200 € einen Titel und können diesen dann vollstecken lassen. Die Vollstreckung ohne Anwalt unter Geltendmachung einer Teilforderung ist auch für unter 100 € machbar.
Problematisch könnte weiterhin werden, dass der Betreffende nur mündlich die persönliche Haftung zugesichert hat, hier wäre dieser Umstand in einem gerichtlichen Verfahren nachzuweisen. Wenn also im Mahnverfahren Widerspruch eingelegt wird und alles abgestritten wird, dann stellen sich zudem noch Beweisprobleme.
Sie sollten Ihr Geld daher allenfalls in ein hoffentlich erfolgreiches Mahnverfahren stecken. Wenn Sie dadurch tatsächlich einen Titel erhalten wäre es dann allerdings angeraten sich für die Vollstreckung an einen spezialisierten Anwalt oder Inkassounternehmen zu wenden.
Ich hoffe Ihre Fragen trotz der wenig positiven Aussichten zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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