Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst muss ich darauf hinweisen, dass für eine abschließende Beurteilung der Rechtslage die Einsicht in den abgeschlossenen Bauvertrag unumgänglich ist. Die VOB müssten auch wirksam in den Vertrag eingezogen worden sein.
Allgemein:
Die in § 12 VOB B geregelte Abnahme unterscheidet sich trotz gewisser Abweichungen nicht grundsätzlich von derjenigen nach § 640 BGB
. Die Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers entsteht nach § 12 Abs. 1 VOB B dann, wenn der Auftragnehmer ein dahin gehendes Verlangen an den Auftraggeber richtet.
Die in § 12 Abs. 4 VOB B geregelte förmliche Abnahme stellt eine besondere Art der ausdrücklichen Abnahme dar.
§ 13 VOB/B
(Mängelansprüche)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte,
sonst
2.für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Werken der gleichen Art üblich ist und die
der Auftraggeber nach der Art der Leistung
erwarten kann.
Nach Ihrer Schilderung sind die Fliesenarbeiten damit mangelhaft, so dass Ihnen entsprechende Nachbesserungsansprüche zustehen.
Nach erfolgter Abnahme sind Sie jedoch beweispflichtig für die geltend gemachten Mängel. Die Feststellung der Mängel an den Fliesenarbeiten sowie die voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung kann allerdings nur ein Bausachverständiger (möglichst für dieses Gewerk) feststellen, so dass ich Ihnen empfehle, zunächst ein Bausachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Eine Liste entsprechender Sachverständiger erhalten Sie bei der IHK.
Da dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss, ist er im Anschluss an das Gutachten schriftlich, unter Fristsetzung, zur entsprechenden Mangelbeseitigung aufzufordern.
Erst wenn dies scheitert, sind weitere rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen. Hierzu empfehle ich jedoch, einen Kollegen vor Ort einzuschalten, der dann die entsprechenden Schritt für Sie einleiten wird und Sie auch, anhand aller Unterlagen, über die Erfolgsaussicht eines eventuellen Rechtsstreites beraten wird.
Im jetzigen Stadium der Angelegenheit kann ich Ihnen zu den Erfolgsaussichen eines entsprechenden Rechtsstreites sagen, dass die Sache Aussicht auf Erfolg hat, wenn ein Sachverständigengutachten die Mangelhaftigkeit der erfolgten Fliesenarbeiten bestätigt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick zu der angefragten Problematik verschafft zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre fachkundige Antwort, Sie haben mir sehr geholfen! Ich habe Sie also richtig verstanden, dass sich der Fliesenleger nicht auf meine Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll berufen kann ("Mit der Abnahme und Unterschrift ist der Vertrag erfüllt"), sondern ich habe durchaus auch nach der Abnahme noch Ansprüche auf Nachbesserung? Ein Einzeiler reicht, vielen Dank.
Frohe Weihnachten und eine gutes neues Jahr 2015!
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben das richtig verstanden; die Nachbesserungsansprüche stehen Ihnen auch nach der Abnahme zu, allerdings ist es jetzt an Ihnen, die Mangelhaftigkeit der Fliesenarbeiten auch zu beweisen. Hierfür ist das Sachverständigengutachten erforderlich.
Ich wünche Ihnen ebenfalls angenehme Feiertage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Frank Phileas Lemmer, Rechtsanwalt