Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben selbstverständlich Anspruch darauf, dass die Fassadendämmung an Ihrem Haus mangelfrei und nach den Regeln der Technik ausgeführt wird.
Die Frage nach einem eventuellen Betrug müssten Sie allerdings in der Abteilung Strafrecht einstellen. Eine Beantwortung von Fragen aus ganz unterschiedlichen Rechtsgebieten (Zivilrecht und Strafrecht) in einer gemeinsamen Fragestellung ist leider nicht möglich. Der Schwerpunkt Ihrer Anfragen liegt jedoch, so habe ich es Ihrer Schilderung entnommen, im Bereich der Mangelbeseitigung.
Da Sie ausschließlich mit dem GU vertraglich verbunden sind, haben Sie leider auf die Auswahl der Firmen, Bauleiter usw. keinen Einfluss. Daher hilft es Ihnen auch nicht, wenn Sie einem der Subunternehmer ein Hausverbot erteilen. Der Hausbau liegt einzig in der Verantwortung des von Ihnen beauftragten GU. Wie der GU es bewerkstelligt, ein mangelfreies Haus zu errichten, muss ihm überlassen werden. Insoweit trifft allein der GU die Entscheidungen darüber, welche Firmen er beauftragt, wen er als Bauleitzer einsetzt usw.
Wichtig ist, dass Sie den jetzigen Pfusch keinesfalls akzeptieren.
Die genaue rechtliche Herangehensweise richtet sich u.a. danach, ob Sie bei Abschluss des Werkvertrages mit dem GU die VOB vereinbart haben oder ob sich der Bauvertrag nach dem BGB richtet. Dies müssten Sie den vertraglichen Regelungen entnehmen.
In beiden Fällen muss jedoch der GU schriftlich unter Fristsetzung aufgefordert werden, die vorliegenden Mängel an der Fassadendämmung zu beseitigen. Ihr Sachverständiger wird sicher auch wissen, ob und ggf. welche DIN oder sonstigen Bauvorschriften beim Anbringen des Wärmeverbundsystems zu beachten und einzuhalten sind. Ein schriftliches Kurzgutachten Ihres Sachverständigen, das Sie dem Mangelbeseitigungsverlangen beifügen, wäre auf jeden Fall hilfreich.
Die Mangelbeseitigung als solche müssten Sie allerdings zunächst dem GU als Ihrem Vertragspartner überlassen. Ob hierzu alle Dämmplatten zu entfernen sind, kann nur ein Bausachverständiger beurteilen.
Bis zur Mangelbeseitigung können Sie entsprechende Beträge zurückbehalten. Anschließend sollten Sie die Mangelbeseitigung durch einen Bausachverständigen prüfen lassen. Das Ergebnis muss auf jeden Fall so sein, dass Sie eine vorschriftsmäßige und mangelfreie Fassadendämmung haben.
Sollte seitens des GU allerdings der Mangel an sich abgestritten werden, kommen Sie um ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren nicht herum. Im Rahmen dieses Verfahrens wird ein gerichtlich besteller Sachverständiger überprüfen, ob ein Baumangel vorliegt und wie hoch die Kosten der Beseitigung sind. Wenn der Wert über 5.000,00 Euro liegt, herrscht Anwaltszwang.
Für ein Beweissicherungsverfahren müssten Sie daher aller Voraussicht nach ohnehin anwaltliche Hilfe eines Fachkollegen vor Ort in Anspruch nehmen. Ich empfehle Ihnen aber, auch schon im jetzigen Stadium einen Kollegen einzuschalten, um eine professionelle Sicherung Ihrer Ansprüche durchzusetzen. Dies kann nicht im Rahmen einer Erstberatung über diese Plattform geleistet werden.
Einen Bauleiterwechsel können Sie zwar vorschlagen, ein Anspruch hierauf besteht jedoch, wie oben bereits ausgeführt, nicht.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen