Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Sie tragen vor, dass Sie von Ihrem Auftraggeber insgesamt 3 Mal zur Beseitigung des gleichen Mangels aufgefordert wurden. Der Auftraggeber stellte darüber hinaus eine Ersatzvornahme im Sinne des § 15 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B
in Aussicht.
Sie sollten den Wortlaut des Nr. 2 beachten:
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
Hier heißt es KANN, der Auftraggeber hat also ein Ermessen.
Allerdings, den Auftraggeber trifft hier aus meiner Sicht eine vertragliche Schadensminderungspflicht.
Wenn dem Auftraggeber bewusst war, dass aufgrund des Mangels weiterer Schaden drohte, so hätte er handeln müssen und nicht einfach abwarten müssen.
Ihr Auftraggeber haftet dem Generalunternehmer gegenüber, Sie Ihrem Auftraggeber. Dieser hätte handeln müssen und den Schaden klein halten müssen.
Immerhin hat er Sie insgesamt drei Mal aufgefordert nachzubessern, er hätte also wissen müssen, dass Sie nicht handeln werden.
Er wird sich also aus § 254 BGB
einen Teil des nun entstandenen Schaden anrechnen lassen und kann von Ihnen nicht den vollen Schadensersatz fordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Beantwortung Ihrer Frage,
AG Schreibt. Wir werden bei Fruchtlosem Verstreichen davon gebrauch machen.
Somit wäre es doch plausibel das er dies umgehend tun wird, und nicht androht es zu tun.
Wie Antworte ich jetzt am besten auf die letzte Mängelaufforderung?
Da für dieses Bauvorhaben ein Sicherheitseinbehalte beim Auftraggeber gibt.
Kann ich im Mitteilen das er die Anderen Mängel von einem Drittunternehmn beseitigen lassen soll und mir dies von der Schlussrechnung abzieht?
Da wir nicht glauben das unser Auftraggeber auch bei Mängelbeseitigung unsere Aussenstände Zahlen wird.
Gibt es die Möglichkeite für die Anderen kleinen Mängel darauf hinzuweisen das die Mängel durch einen Dritten beseitigt werden sollen.
Natürlich werden die Kosten vom noch offenem Betrag abgezogen.
Wir haben einen immensen Anfahrtsweg 1000 km. und bei bedarf ist ein Drittunternehme bei der Beseitigung hierdurch günstiger.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Androhen kann er es, er muss es nicht, muss sich aber anrechnen lassen, wenn durch sein Nichttun der Schaden größer wird.
Aufgrud der langen Anreise von 1.000 km wäre es für Sie nicht sinnvoll die Nachbesserung selber durchzuführen. Hier sollten Sie Ihrem vertragspartner sagen, dass Sie die Mägel grundsätzlich anerkennen, er die Beseitigung über einen Dritten organisieren sollte. Dies ist denkbar.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park