Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Nach deutschem Recht hätten Sie gegen Gesellschaft einen Anspruch, eine entsprechende Berichtigung des Handelsregisters zu veranlassen, sofern die Niederlegung Ihrer Geschäftsführerfunktion wirksam ist. Da es sich bei der Limited allerdings um eine ausländische (ich gehe davon aus, dass der Sitz der Limited in Großbritannien liegen wird), sind für diese Frage letztendlich die Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung maßgeblich.
Ich empfehle Ihnen allerdings, zunächst das deutsche Registergericht anzuschreiben, bei dem die Zweigniederlassung registriert ist, und eine Kopie sämtlicher Unterlagen beizulegen, die Ihre Demission glaubhaft machen. Voraussichtlich wird das Gericht die Eintragung daraufhin löschen. Ich weise jedoch darauf hin, dass auf eine solche Berichtigung kein Rechtsanspruch gegenüber dem Gericht besteht.
Die Eintragung in das ausländische Register am Sitz der Gesellschaft wird dadurch aber nicht berührt.
Für zukünftige Geschäftsführertätigkeiten möchte ich Ihnen noch raten, gleichzeitig mit der Niederlegung – sozusagen als letzte Geschäftsführerhandlung – Ihr Ausscheiden beim Handelsregister anzumelden, so dass damit die jetzt eingetretene Situation vermieden werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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