Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei Lohnüberzahlung gilt zunächst Folgendes:
1. Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine höhere Vergütung gezahlt, als vereinbart, so muss der Arbeitnehmer den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückzahlen, denn er ist insoweit ungerechtfertigt bereichert.
2. Wusste der Arbeitnehmer allerdings nicht, dass er überzahlt wurde und hat er das Geld zwischenzeitlich ausgegeben, so kann er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Hat die Überzahlung 10 Prozent des Lohns nicht überstiegen, wird bei unteren und mittleren Einkommen vermutet, dass die erhaltenen Beträge verbraucht sind.
Ist ein Arbeitnehmer dagegen Bezieher eines höheren Gehalts, muss er für den Einwand der Entreicherung nachweisen, dass er sich zusätzlichen Luxus geleistet hat.
3. Hat der Arbeitnehmer das überzahlte Geld allerdings gespart, so hat er Pech gehabt: Er ist dann nämlich nicht entreichert und muss deshalb die überzahlten Beträge wieder zurückzahlen.
In Ihrem Fall dürfte daher eine Entreicherung zu vermuten sein, mit der Folge, dass ein Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht besteht.
Ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der Arbeitspapiere besteht grundsätzlich nicht.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers ist in den Sozialversicherungs- und Steuergesetzen ausgeschlossen. Die Papiere sind notwendig, damit insbesondere die öffentlich-rechtlichen Institutionen ihre Arbeit machen können. Die Arbeitspapiere sind auch erforderlich, um dem Arbeitnehmer den Antritt an einer anderen Arbeitsstelle zu ermöglichen und damit den Lebensunterhalt zu sichern. Sonst würde der Arbeitnehmer den öffentlichen Kassen zur Last fallen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de