Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Eine Lohnpfändung kann nur auf Grundlage eines Vollstreckungstitels erfolgen. Ein solcher kann beispielsweise ein Vollstreckungsbescheid oder aber ein Urteil sein. Soweit ein Vollstreckungstitel vorliegt, so kann eine Vollstreckung nur durch vollständige Zahlung abgewendet werden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung basiert auf freiwilliger Grundlage. Dies bedeutet, dass der Gläubiger nicht verpflichtet ist, einen Ratenzahlungsvorschlag des Schuldners, vorliegend Ihnen, anzunehmen. Insoweit haben Sie eine entsprechende Willenserklärung auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung abgegeben, die Gegenseite jedoch die Annahme verweigert, dies mit der Begründung, dass die von Ihnen angebotenen Raten zu niedrig seien. Insoweit ist der Gläubiger berechtigt, auch weiterhin die Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden Titel zu betreiben.
Die Beurteilung, inwieweit die Zwangsvollstreckung selbst ordnungsgemäß erfolgt, bleibt hiervon unberücksichtigt.
Ihnen ist anzuraten, zur Meidung einer weiteren Zwangsvollstreckung und Lohnpfändung den offen stehenden Betrag zu begleichen oder aber mit Blick auf die von Ihnen begehrte Ratenzahlungsvereinbarung der Gegenseite eine höhere Rate anzubieten.
Soweit jedoch nicht ausdrücklich eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Ihnen und dem Gläubiger zustandekommt, so kann der Gläubiger auf Grundlage des vorliegenden Titels in ihr Vermögen vollstrecken.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe