Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Sie können beantragen, den unpfändbaren Betrag zu erhöhen, § 850f ZPO
. Hier ist dann insbesondere die Höhe Ihrer Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen, ggf. aber auch sonstige unumgängliche Zahlungspflichten.
2. Zumindest für die Zukunft würden sich die Ihnen zu belassenden Beträge erhöhen, wenn das Gericht dem Antrag stattgibt.
Ggf. wäre es auch sinnvoll, mit der Gegenseite zu verhandeln, ob eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen eine angemessene Ratenzahlung in Betracht kommt. Das setzt allerdings voraus, dass Sie ein vernünftiges Angebot unterbreiten, mit dem die Schuld in annehmbarer Zeit getilgt wird.
3. Es besteht eine Verpflichtung, auch Ihnen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen. Wirksam ist die Pfändung nach § 829 III ZPO
allerdings schon dann, wenn sie dem Drittschuldner, also dem Arbeitgeber in Ihrem Fall, zugestellt worden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-