Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Hier liegt eine dynamische Jugendamtsurkunde vor, d. h. der Unterhalt erhöht sich jeweils mit Eintritt in die nächste Altersstufe oder bei einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle, ohne daß es einer gesonderten Aufforderung bedarf. Das hat zur Folge, daß der Unterhaltspflichtige bei Nichtbeachtung mit dem Erhöhungsbetrag automatisch in Verzug gerät.
2.
Sie könnten also durchaus den Arbeitgeber auffordern, ab 01.01.2010 den Unterhalt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung des erhöhten Kindesunterhalts, müßte ein Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Lohnpfändung) gestellt werden. Hierfür sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der für den Antrag, sofern die Voraussetzungen vorliegen sollten, für Sie auch Prozeßkostenhilfe beantragen könnte.
3.
Aufgrund des bestehenden Titels werden 100 % des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet. Sollte der Kindesvater der Meinung sein, diesen Unterhalt nicht zahlen zu können, müßte er eine Unterhaltsabänderungsklage erheben. Die Erfolgsaussichten dieser Klage dürften jedoch eher gering anzusetzen sein, da gegenüber Kindern eine erhöhte Erwerbsobliegenheit besteht. D. h. notfalls müßte der Unterhaltspflichtige Zeitungen austragen, um den geschuldeten Unterhalt zahlen zu können.
4.
Maßgeblich für die Bemessung der Höhe des Unterhalts ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Dazu zählen sämtliche Einkünfte.
Da Ihr Fall eine Reihe komplexer Fragen aufwirft, rate ich Ihnen, zur Durchsetzung der Ansprüche einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt