Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit werden von der Abtretung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst. § 295 Abs. 2 InsO legt dem selbstständigen Schuldner die Verpflichtung auf, dies durch Zahlungen an den Treuhänder auszugleichen. – Nachdem Sie mitteilen aus IHRER GmbH als alleiniger Geschäftsführer monatlich einen Lohn in Höhe von EUR 3.000,- netto zu beziehen, wird eine selbstständige Tätigkeit vorliegen, die nicht unter die Vorschrift des § 850 ZPO (Pfändung von Arbeitseinkommen) fällt. Denn bei einem GmbH–Geschäftsführer, der gleichzeitig an dem Kapital der Gesellschaft zu einem nicht unerheblichen Teil beteiligt ist, wird regelmäßig eine weisungsgebundene, abhängige Geschäftsführertätigkeit verneint. Handelt es sich darüber hinaus um eine Familiengesellschaft, spricht auch dies für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung unterstelle ich daher Ihre Selbstständigkeit.
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter oder Treuhänder die gesamten Einkünfte des selbstständigen Schuldners zur Masse zu ziehen. Von diesen Einkünften hat er dem Schuldner die für deren Erzielung notwendigen Mittel freizugeben und ihm die zur Deckung seines Existenzminimums notwendigen Beträge zu belassen. Der Überschuss, also der unternehmerische Gewinn, fließt in die Verteilungsmasse.
Befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, ist der fiktive Verdienst aus einem angemessenen abhängigen Beschäftigungsverhältnis abzuführen. Eine Orientierung am tatsächlichen Einkommen findet nicht statt. Grundlage für ein angemessenes Dienstverhältnis sind Ausbildung und Vortätigkeit, wobei die Bemessung nach dem in abhängiger Stellung gezahlten Tariflohn oder der sonstigen üblichen Vergütung erfolgt. Zu ermitteln ist der nach §§ 850 ff. ZPO pfändbare Betrag. Weiterhin hat der Schuldner in der Wohlverhaltensphase in eigener Verantwortung Beträge an den Treuhänder unter Berücksichtigung des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen. Der Treuhänder sollte den Schuldner über seine Pflichten unterrichten. Der Schuldner hat grundsätzlich die Möglichkeit, regelmäßige Zahlungen zu leisten, es genügt aber auch, dass er die Zahlungen am Ende der Wohlverhaltensperiode erbringt. Letzteres ist in der Rechtsprechung und Literatur allerdings umstritten ist, weshalb empfohlen wird, eine Zahlung jeweils am Ende eines Jahres zu erbringen.
Ihre Pflichten werden somit maßgeblich davon abhängen, in welchem Verfahrensstand Sie sich befinden, wobei im Ergebnis nur die Abführung des pfändbaren Betrages eines fiktiven Verdienstes aus einem angemessenen abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu erwarten sein dürfte.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin