Sehr geehrte Ratsuchender,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zur abschließenden Klärung Ihrer Problematik wäre zunächst einmal zu eruieren, auf welcher Rechtsgrundlage der Leistungszuschlag erbracht wurde.
Findet auf das Arbeitsverhältnis beispielsweise ein Tarifvertrag Anwendung, wäre anhand desselben zu prüfen, ob der Leistungszuschlag an den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft, mithin die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen soll.
Sofern kein Tarifvertrag Anwendung findet, muss anhand des Arbeitsvertrages geklärt werden, ob in diesem ein so genannter Widerrufsvorbehalt enthalten ist. Nur in diesem Fall könnte der Arbeitgeber die Leistungszulage einseitig widerrufen. Allerdings müsste auch in diesem Fall die Leistung bis zur Ausübung des Widerrufs bezahlt werden und könnt nicht einfach rückwirkend gestrichen werden.
Ist im Arbeitsvertrag kein Widerrufsvorbehalt vereinbart sehe ich für die Handlungsweise Ihres Arbeitgebers derzeit keine Rechtsgrundlage.
Gleiches gilt hinsichtlich der durch Sie einzuhaltenden Fristen.
So können sowohl in Tarif- als auch in Arbeitsverträgen so genannte Ausschlussfristen enthalten sein, innerhalb derer ein Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen muss. Diese Fristen sind zwingend einzuhalten und führen im Falle der Nichteinhaltung nahezu unweigerlich zur Verwirkung des Anspruchs.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher empfehlen, möglichst kurzfristig anhand Ihres Arbeitsvertrages abzuklären, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet und ob in diesem die Leitungszulage geregelt ist und/oder Ausschlussfristen enthalten sind.
Parallel dazu sollten Sie Ihren Arbeitgeber dazu auffordern, Ihnen den Wegfall des Leistungszuschlags näher zu begründen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen