Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Streitentscheidende Vorschriften sind hier § 71 BAT sowie § 13 TVÜ-L. Die Rechtsauffassung Ihrer Personalstelle, § 13 des Überleitungstarifvertrages treffe auf Sie nicht zu, kann diesseits nicht nachvollzogen werden. Insoweit teile ich die Auffassung Ihrer Krankenversicherung.
§ 71 BAT regelte die Dauer der Entgeltfortzahlung wie folgt:
"(1) [²] Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. ...
(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens ...
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt."
Ihren Angaben zur Folge dürfte Ihr Arbeitsverhältnis dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 TV-L sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12.10.2006 TVÜ-L unterliegen.
Demnach gilt folgende Regelung:
§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
(1) 1 Bei Beschäftigten , für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von § 22 Absatz 2 TV-L für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 TV-L) gezahlt. ²Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. ³Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(...)
(3) 1 Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach § 22 Absatz 2 und 3 TV-L für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. ²§ 22 Absatz 4 TV-L findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. ³Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT fallende Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 19. Mai 2006 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2006 zu stellen."
Die Auslegung eines Tarifvertrages erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den Regeln, die bei Auslegung von Gesetzen gelten. Entscheidend ist zunächst der Tarifwortlaut, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften.
Weder kann ich dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung eine Stichtagsregelung zum 31.10.2010 noch eine private Krankenversicherung als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift entnehmen. (Das Gegenteil ist der Fall)
Abzustellen ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Einen zeitlich verlängerten Anspruch auf Entgeltfortzahlung sollen nach § 13 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L diejenigen Beschäftigten erhalten, die am 19. Mai 2006 einen "Anspruch auf Krankengeld" erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten. § 13 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L nimmt die privat krankenversicherten Beschäftigten deshalb aus, weil bei diesen in der Regel ein Krankengeldbezug nach den versicherungsvertraglichen Bedingungen erst nach Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit eintritt. Zum Zeitpunkt des Stichtages waren sie in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Die Begründung Ihrer Personalstelle dürfte daher einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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