Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen sachverhalts wie folgt:
Richtigerweise ist grundsätzlich der Durschnittsverdienst der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen.
Allerdings sind hierbei nur Verdiensterhöhungen zu berücksichtigen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, § 11 II MuschG. Insofern ist richtigerweise von Ihrer 20 h Woche auszugehen, da es sich bei einer Krankheitsvetretung um eine Verdiensterhöhung vorübergehender Natur handelt.
Nach § 17 MuSchG
können Sie, da Sie Ihren Erholungsurlaub vor Beginn des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nicht oder nicht vollständig erhalten haben, diesen nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Sofern sich an die Mutterschutzfrist eine Elternzeit anschließt, ist der Resturlaub nach § 17 II Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG] auch noch später zu gewähren, d.h. der Urlaub verfällt nicht.
Ich hoffe, Ihne eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
ich hatte diesbezüglich schon einmal eine Frage am 12.10.07 Stundenkürzung-Lohnabrechnung gestellt. Bis heute war ich im Glauben das aufgrund der Antwort mir der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beschäftigungsverbot zusteht und somit die Lohnerhöhung sich einbezieht, da dies eigentlich auf unbestimmte Zeit festgelegt war. Im Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 01.07.07 stand 35h/W krankenvertretung Fr..., danach 20h/W, da keine wusste wie lange die Kollegin ausfallen wird - da ernsthaft erkrankt (Sie war bereits seit Januar 07 arbeitsunfähig). Bei Unterzeichnung meines Arbeitsvertrages mit dem Vermerk 35h/W war also nicht klar wie lange dieses andauern wird. Wie verhält es sich werden als Berechnungsgrundlage der Durchschnittsverdienst genommen oder nicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Der Durchschnittsverdienst ist in jedem Fall die Berechnungsgrundlage, fraglich ist nur,wie dieser Verdienst zu bestimmen ist.
Entscheidend ist, ob es sich um eine vorübergehende oder nicht nur vorübergehende Lohnerhöhung handelt. Hier ist die Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber ausschlaggebend. Sofern die Erhöhung auf unbestimmte Zeit festgelegt war - wie Sie in Ihrer Nachfrage konkretisiert haben- ist diese auch in denn Durschnittsverdienst mit einzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt