Sehr geehrter Fragesteller,
das Ergebnis nehme ich vorweg: Ihnen steht ein Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung zu.
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung sind in § 4 EFZG
geregelt. Nach dem ersten Absatz dieser Vorschrift bemisst sich die geschuldete Lohnfortzahlung nach der regelmäßigen Arbeitszeit.
Wie Sie schreiben, haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Schichtplan vereinbart. Hiernach leisten Sie alle 4 Wochen so viele Arbeitsstunden, dass der Freitag vor und der Montag nach der Woche als Ausgleich frei sind. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um eine Regelung zur "regelmäßigen Arbeitszeit".
Aus diesem Grunde müssen Sie finanziell so gestellt werden, als hätten Sie während der Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit normal arbeiten können. Ihr Arbeitgeber hat insbesondere nicht das Recht, eine andere Berechnungsgrundlage einzuführen und Ihnen die freien Ausgleichstage von der Lohnfortzahlung abzuziehen.
Ich rate Ihnen daher, den Arbeitgeber auf die geltende Rechtslage hinzuweisen und ihn zur Zahlung der restlichen Lohnfortzahlung aufzufordern. Sollte Ihr Arbeitgeber eine weitere Zahlung verweigern, so bleibt leider nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
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Ich habe in der Firma einiges losgetreten.
Nun lese ich aber gerade folgenden Passus aus dem Heine Verlag:
Denn wenn die Arbeit aus anderen Gründen "sowieso" ausgefallen wäre (weil zum Beispiel der Arbeitnehmer an einem schichtplanmäßig arbeitsfreien Tag gar nicht zur Arbeit eingeteilt war), dann fehlt es von vornherein an dem notwendigen Zusammenhang zwischen Arbeitsausfall und Feiertag oder Arbeitsausfall und Krankheit.
Wie verhält sich das zu Ihrer Aussage?
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen angeführten Infos aus dem Heine Verlag kann ich leider nicht nachvollziehen. Ich darf insoweit auf meine vorherige Antwort verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt