Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die Pfändungsfreigrenzen finden grds. nur auf Arbeitseinkommen Anwendung.
Wird ein Konto mit einer Pfändung belegt, dann wird ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen derjenige Guthabenbetrag an den Gläubiger ausgekehrt, der aufgrund des vorliegenden Titels gegen Sie geltend gemacht werden kann. Ggf. können Sie mit einem entsprechendem Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen, dass Ihnen von dem gepfändeten Guthaben derjenige Betrag zur Verfügung bleibt, den Sie zum Leben benötigen.
Es empfiehlt sich meines Erachtens immer, den Arbeitgeber über anstehende Gehaltspfändungen zu informieren. Dies zeigt zum Einen, dass Sie sich der Situation stellen in der Sie sich befinden. Zum Anderen hat der Arbeitgeber durch die Pfändung einen erhöhten Arbeitsaufwand und wird hiermit nicht überraschend konfrontiert, wenn Sie dies rechtzeitig ankündigen.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg