Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes zu geben. Eine persönliche Beratung und Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer vollständig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Es bestehen für Sie zwei Möglichkeiten die Löschung der (mittlerweile) falschen Eintragung zu erreichen und ich rate Ihnen auch beide zeitgleich zu nutzen:
Sie können nämlich sowohl von der Inkassofirma gestützt auf §§ 823 I, 1004 BGB den Widerruf der Eintragung verlangen, die dann die Löschung bei der Schufa veranlasst, als auch sich direkt an die Schufa (den Kontakt finden Sie im Internet unter www.schufa.de) wenden und von diesen die Löschung gestützt auf § 33 BDSG verlangen. Die Schufa prüft dann, ob die Eintragung tatsächlich falsch bzw. mittlerweile veraltet ist und sperrt gegebenenfalls die Daten bis zur Aufklärung, wenn eine solche nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.
Insgesamt dürfte es ausreichen, wenn Sie nachvollziehbar und beweisbar darstellen, warum der Eintrag nicht (mehr) richtig ist. Die Berichtigung erfolgt dann erfahrungsgemäß zeitnah.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Rückfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Nözel