Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. FRAGE: Wann endet die Verjährung ?
Wenn ich bei obiger Verjährungsfrist nochmals durch den am 8.03.2008 erfolgten Mahnbescheid eine weitere Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB
von sechs Monaten berücksichtige, greift dann die Verjährung am 8.09.2009?
Die Anmeldung der Forderung durch den Gläubiger erfolgte am 22.04.2002, so dass gem. § 204 Abs. 1, Nr. 10 BGB
die Verjährung ab diesem Datum gehemmt wurde. Die Hemmung der Verjährung endet, wie Sie bereits richtig festgestellt haben, gem. § 204 Abs.2, Satz 1 BGB
sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Dies wäre, nachdem das Insolvenzverfahren am 08.08.2005 beendet wurde, der 08.02.2006.
Am 08.03.2008 hat der Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, so dass hier ein weiterer Hemmungstatbestand, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
eingetreten ist . Auch hier endet die Hemmungswirkung sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Mit dem Tag an dem der Gläubiger den Widerspruch erhalten hat und das Verfahren nicht weiter betreibt zur Durchführung des streitigen Verfahrens, § 696 Abs. 1 ZPO
, endet das Verfahren und die sechs monatige Frist beginnt zu laufen. Insoweit ist zu dem Verjährungstermin 08.02.2006 noch das Mahnverfahren hinzuzurechnen, deren Dauer über sechs Monate, schätzungsweise sieben bis acht Monate liegen dürfte, so dass der Anspruch voraussichtlich verjährt ist.
2. FRAGE:
Geben Sie mir eine Empfehlung, wie ich die Löschung/Sperrung in der SCHUFA erreichen kann, ohne Feststellungsklage betreiben zu müssen oder Zahlung der -inzwischen horrenden- Forderung an den Gläubiger zu leisten.
Oder bin ich für immer mit diesem SCHUFA Eintrag konfrontiert?
Sie führen aus, dass der Gläubiger nachdem Sie gegen den Mahnbescheid die Verjährungseinrede erhoben hat (Widerspruch?) das streitige Verfahren nicht durchgeführt hat. Demnach ist der Gläubiger nicht im Besitz eines vollstreckbaren Titels und die Forderung von Ihnen nicht anerkannt worden. Da über die Forderung nicht abschließend entschieden wurde, hätte diese nicht in der Schufa eingetragen werden dürfen:
Folgende Informationen werden in der Schufa eingetragen:
• Forderungen, die fällig, angemahnt und nicht bestritten sind
• Forderungen nach gerichtlicher Entscheidung und deren Erledigung
• Missbrauch eines Giro- oder Kreditkontos nach Nutzungsverbot
Außerdem sind möglicherweise Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen aufgenommen. Dazu gehören unter anderem:
• Eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung von Eidesstattlichen Versicherungen
• Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens
• Abweisung und Einstellung des Verbraucher - Insolvenzverfahrens mangels Masse
Da Ihre Forderung bestritten ist (Insolvenzverwalter) sollten Sie die Schufa umgehend auffordern, den Eintrag bis zu einer Klärung zu löschen. Da voraussichtlich bereits die Verjährung der Forderung eingetreten ist, je nach Länge des Mahnverfahrens, wäre der Negativeintrag sofort zu löschen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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