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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihr Ansprechpartner für Ihre zivilrechtlichen Ansprüche ist Ihr Vertragspartner als Verkäufer, nicht die Person, deren Kontaktdaten im Internet hinterlegt wurden.
Sofern Sie strafrechtliche Schritte gegen den Verkäufer erwägen, kommt hier eine Beihilfe zum Betrug oder auch Mittäterschaft in Betracht. Davon zu unterscheiden ist aber die zivilrechtliche Betrachtung, die allein auf die Person des Vertragspartners abstellt.
Wenn sich Ihr Vertragspartner in Verzug befindet, hat er Ihnen die Rechtsanwaltskosten als sogenannten Verzugsschaden zu ersetzen.
Dabei ist folgendes Vorgehen erforderlich: zunächst müssen Sie Ihrem Vertragspartner nachweislich (vorab-Fax+Einschreiben/Rückschein)zur Lieferung auffordern, dabei müssen Sie ein bestimmtes Datum nennen (z.B. 15.10, NICHT "binnen zwei Wochen").
Erfolgt darauf keine Lieferung, ist Verzug eingetreten. Nun können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis unter neuerlicher Fristsetzung zurückverlangen- den Rücktritt müssen Sie aber ausdrücklich erklären.
Wie gesagt, ab dem ersten Verzugszeitpunkt sind die entstehenden Anwaltskosten erstattungsfähig.
Generell stehen die Aussichten, hier Recht zu bekommen nach den von Ihnen übermittelten Informationen durchaus gut, denn Ihr Vertragspartner ist seinen vertraglichen Verpflichtungen nachweislich nicht nachgekommen- eine andere Frage ist allerdings, ob bei Ihrem Vertragspartner im Falle gerichtlichen Obsiegens auch finanziell "etwas zu holen" sein wird- das kann ich von hier aus naturgemäß nicht beantworten.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und stehe für eine weitergehende Beratung oder Vertretung gerne zur Verfügun.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
04.10.2006 | 14:59
Sehr geehrter Rechtsanwalt Jeromin,
vielen Dank für die ausführliche Erstberatung. Ein Schreiben zur Lieferaufforderung kann ich doch selbst tätigen, oder? Der Verkäufer hat bei den Bestätigungen immer mit "MFG" bzw. dem hinterlegten Namen unterschrieben, die Dame am Telefon meinte jedoch, dass ein Verwandter diese Geschäfte tätigt, obwohl er mit ihrem Namen unterschreibt. Ist Sie dann nicht doch meine Ansprechpartnerin?
Könnten Sie mir die ungefähren Kosten nennen, die ich zuerst tragen muss, wenn ich einen Anwalt konsultiere?
Wäre es denn auch möglich mit der Polizei persönlich vorbeizufahren und sich Ware in diesem Wert mitzunehmen?
MFG
Ein Ratsuchender
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.10.2006 | 15:31
Sehr geehrter Fragesteller,
die letzte Aufforderung zur Lieferung können Sie selbst aussprechen. Der Vertragspartner ist immer der Verkäufer, also derjenige, der aus Ihrer Sicht erklärt hat, Ihnen gegenüber vertragliche Pflichten erfüllen zu wollen, unabhängig davon, welchen Namen er angegeben hat.
Wenn die Dame angibt zu wissen, dass dauerhaft mit Ihrem Namen unterschrieben wird, aber trotzdem nichts unternimmt, kann man an eine sogenannte Duldungsvollmacht denken, aus der sich auch Ansprüche gegen die Dame herleiten lassen, das ist aber eine Tatsachenfrage, die ich aus der Ferne nicht beantworten kann.
Die Polizei kümmert sich nicht um die Durchsetzung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche, sie wird Ihnen nicht dabei behilflich sein, sich die Waren "auf eigene Faust" zu holen, sondern Sie auf den Rechtsweg verweisen.
Unter www.anwalt-suchservice.de finden Sie einen Kostenrechner, mit dem Sie allen Eventualitäten, außergerichtlich, gerichtlich, mit oder ohne Vergleich etc. durchspielen können, so dass ich Sie hierauf verweisen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt