Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu dem Von Ihnen geschilderten Rechtsproblem wie folgt Stellung:
Wenn die Geschäftsführung dem Arbeitnehmer die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen androht, um ihn dazu zu zwingen, eine Eigenkündigung zu schreiben, so kann das widerrechtlich sein, muss es aber nicht.
Die Drohung oder der dadurch beim Arbeitnehmer aufgebaute Druck ist gemäß der Rechtsprechung zu Aufhebungsverträgen dann nicht widerrechtlich, wenn sich der betroffene Arbeitnehmer derart pflichtverletzendes Verhalten vorzuwerfen hat, dass eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt wäre. Ob die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe seitens des Arbeitgebers tatsächlich begründet sind, muss nicht bewiesen sein. Es genügt, wenn dem Arbeitgeber hinreichende Hinweise auf ein konkretes, pflichtverletzendes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen.
In Ihrem Fall halte ich das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Seiten des Arbeitgebers für mehr als fraglich. Ich sehe im Moment schon kein Fehlverhalten auf Seiten des Arbeitnehmers und damit auch keine Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers. Ich kann nicht erkennen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet war, nur den "günstigsten" Preis zu vereinbaren bzw. auszuhandeln. Hier spielen im freien Handel zu viele Faktoren eine Rolle. Der Beweis für veruntreuendes Verhalten wird dem Arbeitgeber insoweit kaum gelingen.
Ich rate daher dazu, die eigene Kündigungserklärung zunächst anzufechten. Sollte der Arbeitgeber nicht einlenken, wären gerichtliche Schritte angezeigt. Das alles verbunden mit sofortiger Einschaltung eines Anwaltes!
Leider müssen Sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit des Handelns des Arbeitgebers beweisen, dass Sie durch die Drohung zur Eigenkündigung genötigt wurden. Dieses ist regelmäßig schwierig, da entweder keine Zeugen vorhanden sind, oder nur solche auf Seiten des Arbeitgebers.
Sollten Fragen offen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion dieses Portals. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt