Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Strafbarkeit für das Lesen der E-Mails dürfte hier nicht vorliegen.
§ 202 StGB
(Verletzung des Briefgeheimnisses) umfasst nach herrschender Meinung keine E-Mails.
§ 202a StGB
(Ausspähen von Daten) dürfte hier nicht einschlägig sein, da Ihnen das Passwort ja mitgeteilt bzw. auf Ihrem Computer eingespeichert wurde, Sie also keine Zugangssicherung umgangen haben.
Man könnte hier ggf. an eine Strafbarkeit gemäß § 202b StGB
(Abfangen von Daten) denken. Da Sie die E-Mails aber erst lesen, nachdem sie beim Empfänger im Postfach angekommen sind (also nach abgeschlossener Datenübermittlung), dürfte auch ein Abfangen von Daten zu verneinen sein. Zudem könnte man hier an ein tatbestandsausschließendes Einverständnis denken, da der Vorsitzende trotz der entsprechenden Hinweise das Passwort nicht geändert hat.
Bei begründetem Verdacht auf eine Straftat oder zumindest einer schwerwiegende Verletzung der Vereinsinteressen wäre eine Nutzung der erlangten Erkenntnisse (z.B. Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft) denkbar, wobei aber hierfür irrelevante Bestandteile der E-Mails (die z.B. die Privat- oder Intimsphäre des Absenders oder Empfängers betreffen) entfernt werden sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking