Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die durch Ihr Grundstück verlaufende Leitung könnte als Notleitung angesehen werden, was die analoge Anwendung von § 917 BGB
eröffnet. Dann müssten Sie die Leitung dulden, wenn der Nachbar keine andere Möglichkeit hat, an das Abwassersystem angeschlossen zu werden. Zudem ist das Nachbarrechtsgesetz des Bundeslandes, in welchem sich das Grundstück befindet, zu prüfen.
Ein Anspruch zum Ersatz der zur Reparatur notwendigen Aufwendungen könnte sich hier etwa aus den Regelungen der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670), ein Anspruch auch auf Ersatz der Feuchtigkeitsschänden aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 906 Abs. 2 BGB
analog) oder aus § 823 BGB
ergeben. Allerdings kann im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden, ob ein Anspruch besteht, da zuvor alle örtlichen Begebenheiten und Unterlagen zu prüfen sind. Insbesondere ist zu untersuchen, ob nicht weitere Leitungen für den Feuchtigkeitsschaden infrage kommen und ob die Leitung ausschließlich Ihrem Nachbarn zugute kommt.
Einen Anspruch auf Kostenvorschuss gibt es in Ihrem Fall leider nicht.
Ob die Leitung bis zur Reparatur abgesperrt werden kann, ist danach zu beurteilen, was für Schäden weiter drohen. Hier könnte ein Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB
) Anwendung finden.
Ein Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch steht Ihrem Nachbarn nicht zu.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Ich habe jetzt also festgestellt, dass ich unter gegebenen Umständen einen Anspruch auf Ersatz der zur Reparatur der Leitung notwendigen Aufwendungen haben kann.
Ist die Geschäftsführung ohne Auftrag denn die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturaufwendungen?
Sieht das BGB generell keinen Kostenvorschuß vor oder gäbe es da eine Anspruchsgrundlage für einen etwaigen Kostenvorschuß? Wenn man einen Anspruch auf Kostenvorschuß prüfen würde, auch wenn man dann zu einem negativen Ergebnis kommt, welcher Paragraf könnte da zu prüfen sein?
Und habe ich es richtig verstanden, dass es meinem Nachbarn nicht möglich ist eine grundbuchmäßige Absicherung der Leitung verlangen zu können, auch wenn es einen Anschluss- und Benutzungszwang gibt? Er behautet steif und fest, dass eine solche grundbuchmäßige Absicherung möglich wäre! Gäbe es da eine mögliche Anspruchsgrundlage?
Vielen Dank und herliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wie gesagt kann das Bestehen eines Anspruchs im Rahmen dieser Plattform seriös nicht abschließend beurteilt werden. Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein Aufwendungsersatzanspruch, als Schaden (Unterschied zur Aufwendung: unfreiwillige Einbuße) können die Reparaturkosten möglicherweise etwa auch über die §§ 906 Abs. 2 BGB
analog, 823 BGB ersetzt verlangt werden.
Es gibt im BGB auch Ansprüche auf Kostenvorschuss, z.B. im Werkvertrag in § 637 Abs. 3 BGB
für den Besteller gegenüber dem Unternehmer oder nach der Rechtsprechung auch für die Beseitigung von Mängeln im Mietverhältnis für den Mieter gegenüber dem Vermieter, §§ 536a
, 242 BGB
. Hier jedoch eine Analogie auf die bei Ihnen gegebene Situation zu konstruieren, halte ich für schwierig.
Ihr Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass Sie ihm über das Notleitungsrecht hinausgehende Rechte einräumen, also auch nicht darauf, dass hier eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wie gesagt kann das Bestehen eines Anspruchs im Rahmen dieser Plattform seriös nicht abschließend beurteilt werden. Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein Aufwendungsersatzanspruch, als Schaden (Unterschied zur Aufwendung: unfreiwillige Einbuße) können die Reparaturkosten möglicherweise etwa auch über die §§ 906 Abs. 2 BGB
analog, 823 BGB ersetzt verlangt werden.
Es gibt im BGB auch Ansprüche auf Kostenvorschuss, z.B. im Werkvertrag in § 637 Abs. 3 BGB
für den Besteller gegenüber dem Unternehmer oder nach der Rechtsprechung auch für die Beseitigung von Mängeln im Mietverhältnis für den Mieter gegenüber dem Vermieter, §§ 536a
, 242 BGB
. Hier jedoch eine Analogie auf die bei Ihnen gegebene Situation zu konstruieren, halte ich für schwierig.
Ihr Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass Sie ihm über das Notleitungsrecht hinausgehende Rechte einräumen, also auch nicht darauf, dass hier eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt