Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 1090 Abs. 2 BGB
findet u.a. auch die Vorschrift des § 1020 BGB
Anwendung.
Danach hat der Berechtigte bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen.
Hieraus folgt, dass Sie die Ausübung der Grunddienstbarkeit nicht ver- oder behindern dürfen.
Die Bauarbeiten haben Sie leider zu dulden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Diese Antwort ist vom 23.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Anwalt,
mir ist klar, dass ich gegen die Dienstbarkeit nichts machen kann. Ich wollte nur aktiv tätig werden, um die Rahmenbedingungen verbindlich und dezidiert zu vereinbaren, was aus meiner Sicht am besten mit einer Vereinbarung möglich wäre. Da dies der Verband nun ablehnt, gerate ich in die Position während oder nach den Arbeiten nachweisen zu müssen, das er meine Interessen nicht "geschont" hat, dies ist m.E. außer bei ganz gravierenden Problemen nicht möglich, denn unter dem Begriff ein Interesse zu schonen kann jeder verstehen was er will. Die Frage war also, kann ich verlangen das der Verband die große Zahl betroffener Sträucher vor Baubeginn umsetzt und er sich auch bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme des Grundstücks festlegt oder nicht?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Einen Anspruch auf die von Ihnen vorgeschlagene Vereinbarung (Umsetzen der Sträucher u. Festlegung der zeitlichen Inanspruchnahme) haben Sie in der Sache leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth