Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es möglich, einen approbierten Arzt für die Leitung des Labors zu bestimmen. Hierfür ist grundsätzlich zunächst ausreichend, dass ein Hochschulstudium erfolgreich absolviert wurde, das die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Tätigkeit grundsätzlich vermittelte.
Da die Laborleitung aber aufgrund der Organisationsgewalt im Ablauf der Arbeit im Labor inne hat, was u.a. auch die Qualität der Arbeit betrifft, besteht ohnehin eingewisses Haftungsrisiko, wenn es zu Fehlern kommt, die im Folgenden z.B. auch Schäden bei Patienten, Mitarbeitern (Arbeitssicherheit) verursachen können. Damit sollte die Laborleitung auch eine gewisse fachliche Erfahrung in dem jeweiligen Bereich hat, die es der jeweiligen Person erlaubt, die Führungsposition auch fachlich, über die bloße Managementtätigkeit hinausgehend, überblicken, kontrollieren und letztlich auch verantworten kann. Treten Fehler des Labors auf, die auf die Organisation (fachlich und/ oder technisch) zurückzuführen sind, stet die Laborleitung aufgrund der bestehenden „Organisationsgewalt" auch grundsätzlich in der Haftung. Dies ist ein Aspekt, der bei der Besetzung der Stelle der Laborleitung berücksichtigt werden sollte. Ist der Arzt im Management des Labour tätig und führt keine typische ärztliche Heilbehandlungstätigkeit aus (Ausübung der Heilkunde) aus, wird die Ausübung der bloßen Leitungsfunktion des Labor auch grundsätzlich keine „ärztliche Tätigkeit" in diesem Sinn sein. Es ist aber in Hinblick auf die Beiträge nach der Beitragsordnung zu differenzieren zwischen „ärztlicher Tätigkeit" und „approbationspflichtiger Tätigkeit" (OVG Niedersachsen (Urt. v. 23.11.2009, Az. 8 LA 200/09
; vgl. a. VG Düsseldorf, Urt. v. 26.09.2007, Az. 20 K 4690/05
). Das Gericht betonte, daß der Begriff der „ärztlichen Tätigkeit" im Sinne der Beitragsordnung nicht mit einer „approbationspflichtigen Tätigkeit" gleichzusetzen ist. Der Begriff der „ärztlichen Tätigkeit" ist entsprechend des Heilkundegesetzes zu verstehen. Ein heilkundlicher Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 HKG werde bereits dann ausgeübt, wenn der approbierte Arzt einer Tätigkeit nachgehe, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für seine Tätigkeit waren, einsetzt oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann. Der gesetzliche Auftrag, die Gesamtbelange des Berufsstandes zu wahren, rechtfertige es, alle ärztlichen Tätigkeitsbereiche zu erfassen, also auch "Randgruppen", die in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften tätig sind. Das Gericht stellte damit für den konkreten Fall fest, daß die leitende Tätigkeit der Klägerin in dem Krankenhaus und damit in einem klassischen ärztlichen Arbeitsfeld als „allein administrative und organisatorische" aber gleichwohl als ärztliche Tätigkeit im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 Beitragsordnung zu qualifizieren sei. Dies betrifft die Einordnung der Tätigkeit gemäß der Beitragsordnung der Ärztekammer.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Diese Antwort ist vom 05.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Lieber Herr Winkler,
vielen Dank für die rasche Antwort. Kurze Nachfrage: Der zweite Teil meiner Anfrage bezog sich eher auf Konsequenzen bzgl. der Haftung, denn der Kammerbeiträge.
Ist für den Laborleiter empfehlenswert eine
a) volle Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte
b) Berufshaftpflicht für gelegentl. ärztl. Tätigkeiten (übt den Heilberuf auch sonst nicht aus!)
c) keine von beiden, sondern eine sog. "Managerversicherung"
d) etwas ganz anderes
e) gar keine Versicherung
Aus Ihrer Antwort schließe ich c) wäre empfehlenswert. Ist das korrekt?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Der erforderliche Umfang einer Berufshaftpflicht ergibt sich letztlich aus den tatsächlichen Aufgaben, die übernommen werden sollen. Sofern eine ärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden soll, ist grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung diesbezüglich grundsätzlich nicht erforderlich. Versichert werden muss der Aufgabenbereich, den der Leiter des Labors tatsächlich ausüben soll. Da nach Ihrer Ausführung lediglich der Managementbereich zum Aufgabengebiet gehören soll, so ist dieser Aufgabenbereich auch grundsätzlich von einer entsprechenden Versicherung abzudecken.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage mit diesen Ausführungen insoweit beantworten. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt