Leistungen aus der BU-Versicherung bei Arbeitsunfähig > 6 Monate
| 04.06.2018 08:59
| Preis:
***,00 € |
Zusammenfassung: Welche Voraussetzungen gelten für die Feststellung einer Berufsunfähigkeit bei einem Bournout bzw. was gilt es in zeitlicher Hinsicht zu beachten? Die Unfähigkeit den konkret erlernten Beruf auszuüben ist der wesentliche Punkt, der nach einem halben Jahr feststehen muss.
Sehr geehrte Fachanwältin, sehr geehrter Fachanwalt,
nach längeren krankheitsbedingten Ausfällen in 2017 wurde Ende 2017 ein Burnout, genauer eine "mittelgradige Depression" diganostiziert. Es folgte Anfang 2018 ein fast 3-monatiger stationärer Klinikaufenthalt in einer psychosomatischen Fachklinik aus der ich arbeitsunfähig mit weiteren Diagnosen entlassen wurde. Derzeit ist noch nicht absehbar wann / ob ich an meinen Arbeitsplatz (Führungskraft) zurückkehren kann bzw. zurückkehren werde. Ich werde in wenigen Wochen somit ununterbrochen für mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig sein und vermutlich noch bleiben.
Als risikobewusster Mensch habe ich 2006 eine BU-Versicherung abgeschlossen mit einer recht hohen BU-Rente um im Fall der Fälle keine wirtschaftlichen Einbußen hinnehmen zu müssen und meine Familie versorgen zu können. Ich habe mir nun einmal die Versicherungsbedingungen durchgelesen und komme als Laie zu dem Schluss, dass ich ab dem 6. Monat meiner BU leistungsberechtigt sein müsste - rückwirkend zum Beginn der ununterbrochenen Erkrankungsphase (die Erkrankungszeiträume in 2017 bleiben wegen Unterbrechung z.B. durch Urlaub wohl unberücksichtigt).
Ich bitte um eine fachliche Beurteilung der entsprechenden Klausel in meinem BU-Vertrag hinsichtlich Leistungspflicht und worauf es ankommt hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit und Leistungsfall (kann eine Versicherung z.B. darauf abstellen, dass ich meine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen vermutlich ohne Krankheit hätte ausführen können, da die Erkrankung auch mit dem Arbeitsumfeld in Zusammenhang steht?).
Anbei der Auszug aus den Bedingungen (2006)
§2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nach zuweisen sind, bereits sechs Monate ununterbrochen außer Stande gewe sen ist oder nach ärztlicher Prognose voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außer Stande sein wird, ihren Beruf auszuüben. Die Berufsunfähigkeit tritt rückwirkend zu dem Zeitpunkt ein, ab dem die versi cherte Person ununterbrochen außer Stande war, ihren Beruf auszuüben. Berufsunfähigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die zu berücksichtigenden Kennt nisse und Fähigkeiten sind auf die Ausbildung und Erfahrung begrenzt. Bei der Lebensstellung wird das bisherige Einkommen sowie das ge sellschaftliche Ansehen berücksichtigt.
Bei Selbstständigen liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn sie nach einer zumutbaren Umorganisation gleichwertige andere Tätigkeiten ausüben könnten.
Auch die Berufsunfähigkeit von Beamten beurteilt sich allein nach der Regelung des § 2 - unabhängig von einer etwaigen Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne.
(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich oder tat sächlich für mindestens sechs Monate erfüllt sind.
(8) Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung, vorübergehende, Besserungen Reiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält.
Worauf sollte ich bei Antragstellung unbedingt achten?
Vielen Dank für eine für mich verständliche Beurteilung der Versicherungsklausel.