Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Wird das Übergangsgeld auf meine Zeit, in der ich Anspruch auf Krankengeld habe mit eingerechnet?
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
besagt:
"Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen"
Hinsichtlich der Leistungsdauer ist in § 48 Abs. 3 SGB V
geregelt, dass der Zeitraum des Ruhens des Krankengeldes wie Zeiten des Bezugs zu berücksichtigen ist.
Das bedeutet, dass die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld den 78-Wochen Zeitraum für das Krankengeld nicht verlängert.
Habe ich Anrecht auf 3 Monate Anschlußübergangsgeld? (Die Maßnahme wird zwar regulär beendet,aber mit der Empfehlung auf eine stationäre Therapie). Ich habe mich vor 3 Monaten arbeitssuchend gemeldet und von der Agentur der Arbeit ein Termin zur Berechnung des ALG I erhalten.
Der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld ist in § 51 Abs. 4 IX geregelt.
In § 51 Abs. 4 SGB IX
heißt es:
"(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn
1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.
(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch aus Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
1. bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert,
2. bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundert
des sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 48 ergebenden Betrages.
(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 28) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt."
Da steht also viel drin. Aber was heißt das nun?
Entscheidend ist normalerweise, ob Sie in der Reha Ihre Teilhabeleistung erfolgreich abgeschlossen haben, also, ob das angestrebte Reha-/Teilhabeziel erreicht wurde. Davon geht die Rechtsprechung im Regelfall aus, wenn Sie für den Arbeitsmarkt wieder einsatzbereit sind. Wurde eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolglos beendet, ist es nicht Aufgabe des für die Rehabilitation zuständigen Rehabilitationsträgers, den arbeitslosen Rehabilitanden über die Beendigung der Maßnahme hinaus zu unterstützen, da die Arbeitslosigkeit in einem solchen Fall in keinem Zusammenhang mit der Maßnahme steht (BSG, Urteil v. 23.2.2000, B 5 RJ 38/98 R
).
Allerdings regelt Abs. 4, dass Sie Anspruch auf Übergangsgeld bis zu 3 weiteren Monaten haben, wenn Sie im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos sind und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können. Wenn Sie also
1.) Im Anschluss an die Reha arbeitslos sind
2.) sich auch bei der Agentur für Abriet arbeitslos gemeldet haben
3.) noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 3 Monaten geltend machen können
bekommen Sie in der Regel das Anschlussübergangsgeld. Sie teilen aber mit, dass Sie nur noch einen Restanspruch von 30 Tagen haben. Deshalb steht Ihnen das Anschlussübergangsgeld wohl nicht zu.
Wie wird das ALG I berechnet? Auf Grundlage des Übergangsgeldes oder auf der Grundlage des zuvor erhalten ALGs?
§ 151 Abs. 4 SGB III
regelt:
"Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist."
Sie teilten mit, dass Sie zwischen 12.06.2012 bis 11.11.2012 Alg I bezogen haben. Insofern haben Sie einen Anspruch auf Alg I auf Grundlage des zuvor erhaltenen Alg I.
Da ja eine stationäre Therapie empfohlen wird, wurde mir eine Krankschreibung nahe gelegt. Wie wird in dem Fall das Krankengeld berechnet? (Auf derselben Grundlage des zuvor gezahlten ALG I oder aufgrundlage des Übergangsgeldes?)
Wie das Krankengeld berechnet steht in § 47 SGB V
. Hier heißt es:
„Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt)."
Insofern muss Ihr Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden.
Letztes Jahr hat sich das BSG auch mit dem Problem "Krankengeld und Übergangsgeld" beschäftigt.
Das BSG hat sich in dem Urteil vom 12.03.2013, Az: B 1 KR 17/12 R
mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Bezug von Krankengeld ein Anspruch auf Auszahlung der Differenz zwischen Krankengeld und Übergangsgeld besteht.
Nach § 44 SGB XI
wird während einer Rehamaßnahme Übergangsgeld gewährt, da während einer Rehamaßnahme in der Regel kein Einkommen erzielt werden kann.
Das BSG meint:
„Mit § 49
I Nr. 3 SGB V ist eine Regelung für derartige Fälle getroffen, stellt § 49
I Nr. 3 SGB V doch klar, dass der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, soweit und solange Krankengeld gezahlt wird." Insofern haben Krankengeld und Übergangsgeld ohnehin keine Verbindung und parallele Existenzberechtigung.
Das Urteil kann man deshalb so deuten, dass das Krankengeld anhand des zuvor gezahlten Alg 1 berechnet wird.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Gesundheit und auch persönlich das Beste!
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Gerne können Sie mich in Berlin aufsuchen. Eine Mandatsausführung kann aber auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt René Piper
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Sehr geehrter Herr Piper,
vielen Dank für Ihre fundierte Anwort.
Zu einem Punkte bestehen bei mir noch Unklarheiten:
"Wird das Übergangsgeld auf meine Zeit, in der ich Anspruch auf Krankengeld habe mit eingerechnet?
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besagt:
"Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen"
Hinsichtlich der Leistungsdauer ist in § 48 Abs. 3 SGB V geregelt, dass der Zeitraum des Ruhens des Krankengeldes wie Zeiten des Bezugs zu berücksichtigen ist.
Das bedeutet, dass die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld den 78-Wochen Zeitraum für das Krankengeld nicht verlängert."
Wenn ich Sie richtig verstehe, habe ich von meinen Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld nun konplett verbraucht (6 Wochen Fortzahlung bei Krankheit von der Agentur + 48 Wochen Krankengeld + 25 Wochen Teilhabe am Arbeitsleben (=79 Wochen)
Hier stellt sich mir die Frage, ob das Krankengeld immer ruht, oder nur, wenn man vor der Teilhabe und nach der Teilhabe krankgeschrieben ist.
In meinem Fall war es so, dass ich vor der Maßnahme krankgeschrieben war, aber nun ja wahrscheinlich mich arbeitslos melde und dann ALG I (oder nach Ihrer Aussage wahrscheinlicher 3 Monate Anschlussübergangsgeld erhalte). Würde das Krankengeld in dem Fall auch ruhen oder würde mir dann später noch die Zeit aus der Teilhabe (25 bzw. 24 Wochen) Krankengeld zu stehen?
Vielen Dank und herzliche Grüße!
Wenn ich Sie richtig verstehe, habe ich von meinen Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld nun konplett verbraucht (6 Wochen Fortzahlung bei Krankheit von der Agentur + 48 Wochen Krankengeld + 25 Wochen Teilhabe am Arbeitsleben (=79 Wochen)
So ist es. Bei der "6 Wochen Fortzahlung bei Krankheit von der Agentur" ist § 49 Abs.1 Nr. 3a einschlägig: " Der Anspruch auf Krankengeld ruht solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht". Das Krankengeld ist insoweit verbraucht.
Hier stellt sich mir die Frage, ob das Krankengeld immer ruht, oder nur, wenn man vor der Teilhabe und nach der Teilhabe krankgeschrieben ist.
In meinem Fall war es so, dass ich vor der Maßnahme krankgeschrieben war,
Der Anspruch auf Krankengeld ruht immer dann, wenn Sie Leistungen von anderen Leistungsträgern beziehen. Wenn Sie krankgeschrieben sind, dies der Krankenkasse gemeldet haben und keine anderen Leistungen wie Übergangsgeld, Arbeitslosengeld etc. beziehen ruht der Anspruch nicht.
In meinem Fall war es so, dass ich vor der Maßnahme krankgeschrieben war, aber nun ja wahrscheinlich mich arbeitslos melde und dann ALG I (oder nach Ihrer Aussage wahrscheinlicher 3 Monate Anschlussübergangsgeld erhalte). Würde das Krankengeld in dem Fall auch ruhen oder würde mir dann später noch die Zeit aus der Teilhabe (25 bzw. 24 Wochen) Krankengeld zu stehen? Das Krankengeld ruht, da es verbraucht ist. Verbraucht deshalb, weil Sie anstelle Krankengeld Übergangsgeld und Alg I bekommen haben. Anders könnte der Fall nur liegen, wenn Sie an einer anderen Krankheit erkranken.
Ich korrigiere meine Antwort dahingehend, dass Sie wohl einen Anspruch auf Anschlussübergangsgeld haben, da Sie einen Anspruch auf Alg I von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können. Also Anspruch ja.