Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern gem. § 1
, 1a AÜG
Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und keine der dort genannten Ausnahmen, dann haben Sie tatsächlich Anspruch auf das gleiche Entgelt wie die AN beim Entleiher, somit nach dem Tarifvertrag unter Beachtung der jeweiligen Tätigkeit. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG
.
Beachten Sie jedoch evtl. Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. in dem Tarifvertrag, welche meist ca. 3 Monate betragen, so dass mit Erfolg nur diese Zeit beansprucht werden kann.
Eine gemeinsame Geltendmachung von mehreren AN in einem Verfahren ist nicht möglich, da es sich hier um individuelle Ansprüche handelt, welche für jeden AN separat beziffert werden müssen. D.h. die Klageforderung muss genau berechnet werden unter Nennung der Gesamtstunden und der sich ergebenden Differenz aus gezahlten Stundenlohn dem tariflichen Entgelt.
Beachten Sie im weiteren, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei ihre Kosten (Rechtsanwalt, Gericht)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Diese Antwort ist vom 29.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Leider ist mir jedoch unklar, auf welchen Tarifvertrag Sie sich mit dem Hinweis auf die Ausschlußfrist beziehen. Meinem aktuellen Beschäftigungsverhältnis liegt kein Tarifvertrag zugrunde und ich kann mir nicht vorstellen, daß eine etwaige Ausschlußfrist im Tarifvertrag der IG Metall Anwendung auf mich finden kann, da ich ja nicht in einem Angestelltenverhältnis mit dem Entleiher stehe. Da es in meinem Arbeitsvertrag keine Ausschlußfrist gibt, gilt aus meiner Sicht dann wohl die dreijährige Verjährungsfrist. Habe ich Ihre Ausführungen dahingehend richtig verstanden?
Vielen Dank und ich wünsche noch einen schönen Abend!
Ja, dass ist korrekt es gilt dann die allgemeine 3-jährige Frist zur Verjährung.