Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Werbung ist dann zu beanstanden, wenn der Betrieb des Casinos illegal ist.
Nach dem derzeit in Deutschland geltenden Staatsvertrag, sind nur 20 Casinos online zuzulassen, ohne die deutsche Zulassung wäre der Betrieb illegal.
Zwar verstößt dies zutreffend gegen EU-Recht, allerdings beeindruckte dies bsp. das Amtsgericht München (Urt. v. 26.09.2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13) wenig, so dass es sich auf das geltende Deutsche recht bezog und einen Spieler wegen seiner Teilnahme verurteilte.
Daher muss aus anwaltlicher Vorsicht im Hinblick auf die problematische Gesetzeslage sicherheitshalber von einem illegalen Betrieb und damit einer unzulässigen Werbung ausgegangen werden.
Die Werbung für ein illegales Glücksspiel steht unter Strafe und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet (§284 IV StGB
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 29.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen