Bei der Beurteilung ihrer Frage ist zunächst zu klären, ob Sie zur Miete wohnen oder es sich um eine Eigentumswohnung handelt.
Bei Eigentum an der Wohnung, also dem Haus und Grund, sind SIe mit dem Einbau wesentlicher Teile Eigentümer geworden:
§ 946 BGB
Verbindung mit einem Grundstück
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Bei beweglichen Sachen ist die Frage, wer Eigentümer ist- es können auch zwei Personen Eigentümer sein.
Wenn die Kosten für die Einrichtung von beiden getragen wurden, ist immer die Frage, wem gehört was genau. Ich kann Ihnen versichern, dass dieser Streit ständig entsteht. So kann es zwar sein, dass Sie weniger als 50% beigetragen haben, dafür kann es aber sein, dass Sie die Miete zahlen oder aber eben es Ihr Haus ist. Gemeinsames Eigentum kann auch zu 40/60 oder 30/70 % entstehen. Wenn die Sachen mit gemeinsamem Willen in und am Haus verbaut wurden(Markise,Küche) dann sollen diese eben nach gemeinsamen WIllen dort stehen.
Worauf es am Ende ankommt, ist der schuldrechtliche Anspruch gegeneinander. Es kann also ein Zahlugnsanspruch bestehen, auf Auszahlung des Restwertes im Verhältnis der Einzahlungen; dies ist von Fall zu Fall zu prüfen. Da die Sachen aber zur Verwendung in der Wohnung geplant waren, besteht ein Recht auf Mitnahme grundsätzlich nicht (Außer alleineigentum des anderen).
Solange Sie eine Mitnahme nicht gestatten, darf er nichts mitnehmen. Tut er das doch , so können Sie auf Wiedereinräumung des Besitzes klagen. Soweit sollte es aber nicht kommen, solange SIe die Mitnahme verhindern. Dann muss der andere Handeln, was nach Ihrer Beschreibung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen