Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es keine anderweitigen vertraglichen Regelungen gibt, können Sie der Partnerin nicht einfach die weitere Nutzung untersagen.
Auch aus den genannten Gründen verliert die Partnerin nicht ihr Eigentumsrecht.
Wollen Sie die nichtehelichen Lebensgemeinschaft auflösen, was nachvollziehbar ist, müssen die GbR kündigen, § 723 BGB
.
Das Haus wird dann entsprechend der erbrachten Anteile auseinandergesetzt, nachdem zunächst Schulden abgezogen wurden.
Sollte also keine Einigung möglich sein, müssen Sie kündigen, damit die GbR auflösen und es wird alles auseinander gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
2. Dezember 2014
|
16:12
Antwort
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