Sehr geehrter Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Familienversicherung nach § 10 SGB V
ist abhängig von der Stammversicherung des Mitgliedes. Endete die Versicherung Ihres Noch-Ehemannes in der ABC-Versicherung, dann endete damit auch die Familienversicherung. In diesem Fall besteht allerdings die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
).
Nachdem Ihr Noch-Ehemann seit dem 01.07.2008 hauptberuflich selbstständig ist, unterlag er nicht mehr der Krankenversicherungspflicht. Nach dem 01.07.2008 hätte er seine Mitgliedschaft in der ABC Versicherung jedoch freiwillig fortsetzen und eine entsprechende Beitrittserklärung abgeben können. Dies hat er jedoch unterlassen, wie sich aus dem Schreiben der ABC Versicherung vom 23.03.2009 ergibt. Trotz des Endes der Versicherungspflicht, endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen den Austritt erklärt. Auch dies hat Ihr Noch-Ehemann unterlassen. Mangels eines Krankenversicherungsschutzes Ihres Noch-Ehemannes bei der ABC Versicherung ab dem 01.07.2008 endete damit unabhängig von seiner Mitgliedschaft automatisch auch Ihr Familienversicherungsschutz. Gegenüber der ABC Versicherung werden Sie für die Zeit ab dem 01.07.2008 daher keine Krankheitskosten erstattet bekommen.
Weiterhin ist ein Krankenversicherungsschutz bei der XYZ nicht erkennbar. Denn allein die Übersendung der Versicherungskarte begründete noch keine Familienversicherung für Sie und Ihren Sohn nach § 10 SGB V
. Vielmehr gilt auch im Verhältnis zu der XYZ Versicherung, dass eine Familienversicherung nur in Abhängigkeit mit einer wirksamen Stammversicherung begründet werden konnte. Da Ihr Noch-Ehemann gegenüber der XYZ jedoch nicht die Kündigung seiner Mitgliedschaft bei der ABC nachgewiesen hatte, war die Zurückweisung seines Antrags mit Schreiben vom 23.10.2008 nicht fehlerhaft.
Aufgrund der Versäumnisse Ihres Noch-Ehemannes werden Sie mangels eines Versicherungsschutzes nach § 10 SGB V
weder von der ABC-Versicherung noch von der XYZ Versicherung eine Kostenübernahme für die Arztbesuche in der Zeit von Ende 2008 bis Anfang 2009 verlangen können, so dass Sie Ihren Noch-Ehemann in Anspruch nehmen müssen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 01.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Frau Petry-Berger,
danke für die Ausführung. Was sich für mich bei Ihren Ausführungen überhaupt nicht erschließt ist der folgende Punkt:
Wodurch endete die Versicherung in der ABC Versicherung? Die ABC schreibt selbst: "Da er bei der ABC seine Mitgliedschaft nicht gekündigt hat ..." und "Unserer Aufforderung nach Einreichung einer entsprechenden Kündigung seiner Mitgliedschaft bei uns kam er nicht nach."
Warum musste die XYZ mir den Sachverhalt nicht mitteilen, sie hat schließlich auch die Karte an meine Adresse verschickt.
Danke & Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Mitgliedschaft bei der AGC Versicherung endete mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Ihres geschiedenen Ehemannes. Dies ergibt sich aus § 190 Abs. 2 SGB V
. Soweit ich in meiner Antwort ausgeführt habe, „Trotz des Endes der Versicherungspflicht, endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen den Austritt erklärt“, betrifft dies den Fall des § 190 Abs. 3 SGB V
, also Arbeitnehmer, deren Lohn die Jahresbemessungsgrenze überschreitet. Nachdem die Versicherungspflicht Ihres geschiedenen Ehemannes jedoch wegen seiner Selbstständigkeit entfiel, ist § 190 Abs. 3 SGB V
nicht einschlägig. Die hierdurch entstandenen Verwirrungen bitte ich zu entschuldigen.
Soweit die ABC Versicherung trotz beendeter Mitgliedschaft in ihrem Schreiben darauf hinwies, dass Ihr geschiedener Ehemann keine Kündigung eingereicht habe, läßt sich hieraus nicht auf ein doch bestehendes Versicherungsverhältnis schließen - dies hat vielmehr folgenden Hintergund: Ihr geschiedener Ehemann teilte der ABC Versicherung nach seiner selbstständigen Tätigkeit mit, er wolle ich bei der XYZ-Versicherung freiwillig versichern lassen. Bei der XYZ Versicherung handelt es sich um eine gesetzliche Krankenkasse. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV im Anschluss an eine Pflichtversicherung kann eine andere Krankenkasse für die Durchführung der freiwilligen Versicherung jedoch grundsätzlich nur gewählt werden, wenn die 18-monatige Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse, die die Pflichtversicherung durchgeführt hat, erfüllt ist UND die dortige Mitgliedschaft fristgerecht gekündigt wurde. Die neue Krankenkasse benötigt eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse.
Nachdem die XYZ Versicherung Ihnen eine Versicherungskarte übersandte und diese erst mit Schreiben vom 23.03.09 zurückforderte, wird darin in jedenfalls eine Pflichtverletzung zu sehen sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger