Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Das sogenannte Restwertleasing ist an sich nach den Urteilen des BGH vom 28.05.2014 Az: VIII ZR 179 und 241/13, was lange umstritten war, rechtlich unbedenklich.
Bedenklich könnte jedoch in Ihrem Fall sein, dassen - was allerdings aus Ihrer Schilderung nicht genau hervorgeht, allerings für die Lösung der Problematik entscheidend ist - eine Laufleistung von 30.000 km aufgenommen wurde und die Restwertklausel, also eine Vermischung mit Elementen des Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Restwertabrechnung und des Kraftfahrzeugs-Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung möglicherweise stattgefunden hat.
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 09.05.2001, Az. VIII ZR 208/00
entschieden, dass im Fall einer Restwertausgleichsklausel nicht gleichzeitig pauschalisierte Kilometerleistung aufgenommen werden dürfe. Der BGH sieht einen Widerspruch , wenn im Vertrag unmittelbar im Zusammenhang mit den Angaben zu der Vertragsdauer, den von dem Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen und dem kalkulierten Restwert eine "Gesamtfahrleistung" aufgeführt ist. Die Angabe einer Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich, weil die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös in den Restwertausgleich einfließt.
Hierdurch ist, was Sie auch ausführen, Ihr Bekannter letztlich in die Irre geführt worden, was dazu führen kann, dass die gesamte Restwertklausel unwirksam ist, was allerdings einer genauen Vertragsprüfung bedarf. Wenn die Restwertklausel auf ihres überraschenden Effektes nach § 305 c Abs. 1 BGB
unwirksam ist, was allerdings einer sehr genauen Vertragsprüfung bedarf, richtet sich die End-Abrechnung gemäß§ 306 Abs. 2 BGB
nach den gesetzlichen Vorschriften. Insofern hätte Ihr Bekannter bzw. Freund nur für Schäden am Fahrzeug zu haften, die er vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, eine vertragsgemäße Abnutzung mit den üblichen Gebrauchsspuren am Fahrzeug ( kleine Beulen, Kratzer) wäre nicht zu ersetzen.
Demnach ist ganz entscheidend, in welchem Zusammenhand die Kilometerlaufleistung von 30.000 km auftaucht, was zu prüfen wäre.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
ich habe eben noch mal die Unterlagen durchwühlt. Die KM beziehen sich nur auf den "Service-Vertrag" für Inspektion und co!
Die meinerseits offenen Fragen bleiben Stand Jetzt aber:
1. Wie kann es sein, dass der Marktwert so niedrig sein soll? (Keine Auflistung der ang. Reparatur-Kosten)
2. Wie kann es sein, dass Schäden angegeben sind die mein Freund nicht weiß / nicht kannte? Und durch das fehlende Übergabeprotokoll beim zurückbringen, wer haftet, da die Schäden ja potentiell nachher entstanden sein können!?!
3. Gibt es die Möglichkeit das Fahrzeug "abzuholen" die Schäden sofern vom Vertragsnehmer verschuldet reparieren zu lassen, da ja sicher günstiger als das "Angebot" der Leasing-Firma?
4. Welche Rechtlichen Möglichkeiten bestehen, gegen die "eigenartige" Vorgehensweise vorzugehen?
Vielen Dank
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
nachfolgend erlaube ich mir die Nachfragen zu beantworten:
1.Wie kann es sein, dass der Marktwert so niedrig sein soll? (Keine Auflistung der ang. Reparatur-Kosten)-
Sie sollten sowohl den kalkulierten Restwert im Vertrag, als auch den Schätzwert des Fahrzeuges bei Fahrzeugrückgabe, wobei der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges bei Rückgabe aufgrund des fehlenden Rückgabeprotokolls auch noch ein Problem ist, durch einen Gutachter überprüfen lassen.
Anzunehmen ist, dass bereits am Anfang bei der Restwertberechnung mit unrealistischen Zahlen kalkuliert, z.B. ein zu geringer Abschlag für den Verschleiß angenommen wurde.
Bei der Ermittlung des „Schätzwertes" durch das Autohaus werden dann möglicherweise unerhebliche Mängel als gravierend und extrem preismindernd eingestuft, so dass die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem niedrigen Schätzwert insgesamt mit einem Mindert von 4.000,00 € hoch ausfällt.
Ein Sachverständiger kann den überzogenen Forderungen des Autohauses möglicherweise einen Riegel vorschieben.
2. Wie kann es sein, dass Schäden angegeben sind die mein Freund nicht weiß / nicht kannte? Und durch das fehlende Übergabeprotokoll beim zurückbringen, wer haftet, da die Schäden ja potentiell nachher entstanden sein können!?!
Es ist natürlich ein ganz erhebliches Problem, wenn kein Rückgabeprotokoll vorliegt.
Das Autohaus wird sich sicherlich auf den Standpunkt stellen, dass das Fahrzeug in diesem Zustand so von Ihrem Freund zurückgegeben wurde und hierfür auch Zeugen aufbieten.
Im Gegenzug ist Ihr Freund in der Beweislast, dass er das Fahrzeug eben nicht mit den angegebenen Schäden bzw. nur mit einem Teil davon, zurückzugegeben hat.
Ihr Freund muss also einen Zeugen aufbieten, anhand dessen Aussage bewiesen werden kann, dass das Fahrzeug in einem anderen Zustand dem Autohaus übergeben wurde, mithin die Schäden, jedenfalls zum Teil, später im Autohaus entstanden sein müssen.
3. Gibt es die Möglichkeit das Fahrzeug "abzuholen" die Schäden sofern vom Vertragsnehmer verschuldet reparieren zu lassen, da ja sicher günstiger als das "Angebot" der Leasing-Firma?
Diese Möglichkeit gibt es leider nicht. Bei Leasingverträgen ist es daher ratsam, vor Rückgabe des Fahrzeuges dieses in einer Werkstatt überprüfen und dort gleich die Schäden beseitigen zu lassen.
4. Welche Rechtlichen Möglichkeiten bestehen, gegen die "eigenartige" Vorgehensweise vorzugehen?
Wie oben ausgeführt, einen Sachverständigen mit der Überprüfung des im Vertrag angegebenen Restwertes und des Schätzwertes des Autohauses bei Rückgabe des Fahrzeuges beauftragen. Zudem sollte auch die Restwertklausel juristisch überprüft werden.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt