Sehr geehrte Fragestellerin,
gemäß § 1004 Abs. 1 BGB
kann der Eigentümer eines Grundstückes vom Nachbarn im Grundsatz verlangen, dass dessen Bäume nicht auf das eigene Grundstück überwachsen und dass von dort kein Laub auf das eigene Grundstück fällt. Allerdings ist der Anspruch gemäß § 1004 Abs. 2
i.V.m. § 906 BGB
ausgeschlossen, wenn Überwuchs und Laubfall geringfügig und ortsüblich sind. Insofern spielt eine Rolle, ob der Laubfall spürbaren Mehraufwand Ihres Nachbarn bei der Grundstückspflege verursacht und wie der Bewuchs in der Umgebung beschaffen ist ("im Grünen") und wieviel Laub sonst aus der Umgebung auf das Grundstück gelangt. Überdies verjährt dieser Anspruch gemäß §§ 195
, 199 BGB
in drei Jahren nach dem Überwuchs der Äste und Ihr Nachbar müsste sich entsprechende Zeiten des Überwuchses aus der Besitzzeit seines Voreigentümers zurechnen lassen.
Unabhängig davon hat der Eigentümer gemäß § 910 Abs. 1 BGB
ein Selbsthilferecht gegen überwachsende Baumbestandteile, das auch nicht der Verjährung unterliegt. Dieses Recht ist wiederum ausgeschlossen nach Absatz 2 der Vorschrift im Falle der Geringfügigkeit, Die Kriterien sind dieselben wie oben. Wenn also nicht Geringfügigkeit vorliegt und Sie einer Aufforderung zum Rückschnitt nicht nachkommen, obwohl der Anspruch besteht, kann der Nachbar die überhängenden Äste auf Ihre Kosten entfernen lassen.
Ich kann Ihren Fall ohne Ortsbesichtigung nicht abschließend beurteilen. Aber für Gergingfügigkeit sowie Ortsüblichkeit und gegen einen Anspruch Ihres Nachbarn sprechen nach Ihrer Schilderung der Zeitablauf, die grüne Umgebung, Laubeinfall von anderen Stellen und die Geringfügigkeit des Überwuchses sowie auf der anderen Seite der offensichtich erhebliche Aufwand, der für einen Rückschnitt erforderlich wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 03.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
03.10.2016
|
20:42
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
Mainzer Str. 116
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-40141116
Web: http://www.schroeder-anwaltskanzlei.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Martin Schröder