Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ein Arbeitnehmer hat bei Krankheit gemäß § 3 Abs. 3
Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Hier kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Der Arbeitgeber könnte sich aber auch vertraglich verpflichtet haben, bereits von Anfang an die Entgeltfortzahlung zu leisten, hierfür zeigen sich aber in Ihrem Fall keine Anhaltspunkte.
Ihr Arbeitsverhältnis bestand vor der Arbeitsunfähigkeit nicht bereits 4 Wochen, sodass Sie für diese vier Wochen der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf ein Krankengeld gemäß § 44 SGB V
haben. Die Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse setzt immer dann ein, wenn eine Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung nicht besteht oder von diesem erfüllt ist.
Nach diesen vier Wochen ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Nach Ablauf der sechs Wochen dauernden Entgeltfortzahlung ist wieder die Krankenkasse – bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und weiter bestehendem Arbeitsvertrag – verpflichtet, die Zahlungen zu übernehmen.
Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse beginnt dann, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, Lohn zu zahlen. Im Regelfall ist dies auch der Beginn des Arbeitsverhältnisses. Überdies ist der Arbeitgeber gemäß § 198 SGB V
dazu verpflichtet, versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden. Wie schnell diese Bearbeitung vorgenommen wird, spielt keine Rolle.
Beachten Sie bitte noch, dass gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Aus diesem Grunde sollten Sie sowohl dem Arbeitgeber als auch der Krankenkasse ein Attest zukommen lassen.
Die Höhe des Krankengeldes bestimmt sich nach § 47 SGB V
. Das Brutto-Krankengeld wird nach dem Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Es beträgt 70 % des letzten vollen monatlichen Brutto–, aber höchstens 90 % des letzten vollen monatlichen Nettoeinkommens. Die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erfolgt allerdings in voller Höhe des vereinbarten Gehalts.
Die Beschuldigungen des Arbeitgebers, Sie hätten diese Vorgehensweise geplant, sollten Sie in schriftlicher Form und entschieden zurückweisen. Um das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber aber nicht noch mehr zu verschärfen, sollten Sie das Gespräch mit ihm suchen.
Wegen einer tatsächlich vorliegenden Täuschung könnte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten. Liegt aber keine Täuschung vor, so hat er diesbezüglich natürlich keine Handhabe.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 26.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo nochmal,
ich finde Ihre Beantwortung gut und verständlich nur folgendes habe ich nicht verstanden:
SIE SCHREIBEN:
Nach Ablauf der sechs Wochen dauernden Entgeltfortzahlung ist wieder die Krankenkasse – bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und weiter bestehendem Arbeitsvertrag – verpflichtet, die Zahlungen zu übernehmen.
DIE FRAGE DAZU:
nur bei weiter bestehendem Arbeitsvertrag ?
Wann könnte der AG frühestens kündigen und was wären die finanziellen Folgen ? Ich dachte die Krankenkasse zahlt auch bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis bis zu diesen 70 Wochen weiter. Falsch ?
Sehr geehrter Fragesteller,
für eine Kündigung bräuchte Ihr Arbeitgeber zunächst einen Kündigungsgrund. Dieser könnte in Ihrer wohl längeren Krankheit bestehen. Dies wäre jedoch im Einzelfall zu überprüfen.
Sollten Sie gegen eine Kündigung vorgehen wollen, so beachten Sie bitte, dass im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigung mit einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung anzugreifen wäre.
Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart, so könnte dieser mit einer Frist von zwei Wochen das Arbeitsverhältnis kündigen.
Ohne Probezeit könnte Ihr Arbeitgeber mit eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
Arbeitslosengeld-I-Empfänger haben auch einen Anspruch auf Krankengeld. Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Im Einzelfall kann sich aber ein Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer zuvor erfolgten Versicherung ergeben.
Auch Bezieher von Arbeitslosengeld haben somit bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld.
Das Krankengeld wird dann in Höhe des Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes gewährt.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)