Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich der Abnahme mit Abnahmeprotokoll verweise ich vorsorglich zunächst auf
http://rabohledotcom.wordpress.com/2015/11/04/bauabnahme-und-rechtliche-folgen/
Insoweit sind Ihre Ausführungen, dass Sie "kein Problem mit der Beweislastumkehr, dem Gefahrenübergang und dem Beginn der Gewährleistungsfrist" haben, schon mit der gebotenen Vorsicht zu genießen.
Sofern Sie diese Abnahmewirkungen nicht eintreten lassen wollen, bedarf es einer .vertraglichen Vereinbarung mit dem Verkäufer.
Allein Ihre Erklärung im Abnahmeprotokoll reicht nicht; es bedarf immer der Einverständniserklärung und - zu Beweiszwecken - schriftlichen Erklärung des Verkäufers, da ansonsten die im Baurecht streng anzuwendenden Formalien eingreifen und der Verkäufer Sie in Anspruch nehmen KÖNNTE (Ob er es macht, ist eine andere Sache - rechtlich könnte er es).
Soll die Abnahmewirkung nicht eintreten, bedarf es also eines von beiden Parteien unterschreibenden Schriftstückes in dem deutlich gemacht wird, dass
-diese Vorabnahme keine Abnahme mit Abnahmewirkung darstellt.
-die Parteien mit Ihrer Unterschrift deutlich machen, dass Abnahme mit Abnahmewirkung erst Anfang 2017 nach genauer Terminabsprache erfolgt
-abweichend vom notariellen Vertrag kein Gefahrenübergang mit der heutigen sogenannten Vorabnahme eintreten soll
-vor der zwischen den Parteien vereinbarten Abnahme und Übergabe Anfang 2017 noch eine gemeinsame Begehung mit Protokollerstellung stattfindet.
DAS wäre der Mindestinhalt einer Erklärung, die beide Parteien sinnvollerweise VOR der im Oktober stattfindenden "Vorabnahme" gegenzeichnen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg