Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1.
Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt beendet. Dadurch entfällt auch die beitragsfreie Krankenversicherung, so dass Sie sich freiwillig versichern müssen, bzw. in die Familienversicherung eintreten müssen. Ein Krankengeldanspruch ruht während der Elternzeit.
Der Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG
bleibt hiervon unberührt. Durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses endet auch die Elternzeit gem. § 15 BEEG
. Da die Anspruchsvoraussetzungen wegefallen sind.
§ 15 BEEG
Anspruch auf Elternzeit
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1.
a)mit ihrem Kind,
b)mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3, 3 oder 4 erfüllen, oder
c)mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33
des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
2Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(1a) 1Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
*
1.ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
* 2.ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
2Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(2) 1Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. 2Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6
des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. 3Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. 4Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. 5Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. 6Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
2.
Problematisch bei einem Aufhebungsvertrag und einem anschließenden Antrag auf Arbeitslosengeldes, wäre u.a. dass die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld nicht erfüllte ist und Ausfall von Arbeitslosengeldes wegen der Nichtberücksichtigung der Zeiten des Erziehungsurlaubs droht (vgl. dazu zuletzt BSG 19.1.2005 - B 11a/11 AL 41/04
R - SGb 2005, 233; BSG 19.1.2005 - B 11a/11 AL 11/04
R - SGb 2005, 233). LAG Berlin 13.01.2006, 13 Sa 1957/05
. Dies sollte im Vorfeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit abgeklärt werden.
Häufig verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeldes. Insoweit ist es sinnvoll bei einem Aufhebungsvertrag darauf zu achten, dass folgende Voraussetzungen gegeben sind.
Kann der Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung nicht anbieten und die Mutter aufgrund der Kinderbetreuung eine Vollzeitstelle nicht antreten, liegt für das Arbeitsamt ein sog. wichtiger Grund zur Arbeitsaufgabe vor.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 25.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.09.2009
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16:06
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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