Sehr geehrte Ratsuchende,
gegen den Mieter selbst haben Sie Unterlassngsansprüche nach § 1004 BGB
, die auch gerichtlich durchgesetzt werden könnten, nachdem Ihr Eigentum in dieser Art und Weise beeinträhtigt wird.
Gegenüber dem vermietenden Miteigentümer können Sie letztlich nur auf die Verletzung der Pflichten nach § 14 WEG
hinweisen und dann den Antrag nach § 18 WEG
auf Entzug des Wohungseigentums stellen.
Dieses ist möglich, wenn ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Ausübung des Entziehungsrechts steht in Ihrem Fall der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.
Hierüber beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Stimmenmehrheit, wobei der Beschluß einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer bedarf.
Sammeln Sie also Beweise, führen Sie quasi Buch über die Verfehlungen und dann suchen Sie damit einen Rechtsanwalt auf, damit dieser dann die notwendigten Schritte einleiten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Diese Antwort ist vom 10.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für Ihre Nachricht. Ich habe Krebs, brauche dringend meine Ruhe und fürchte, gesundheitlich kein Standvermögen mehr zu haben, um eine Klage oder einen Prozeß durchzuführen. Für mich bleibt letztendlich nur der Verkauf, da ich mich daheim auch nicht mehr wohl fühle. Kann ich bei der morgigen Versammlung einfordern, dass sich der Wohnungseigentümer umgehend um das störende Unkraut und den baufälligen Zaun zu kümmern hat (mit Fristsetzung)? Die Mieter des Nebenhauses haben auch noch einen Hund, der, wenn sich der Zaun weiter neigt, problemlos auf mein Grundstück gelangen und somit mit meinem Hund zusammentreffen könnte, was ich verhindern möchte.
Sehr geehrte Ratsuchende,
diese berechtigten Forderungen können Sie stellen, wobei eine übliche Frist eine Zwei-Wochen-Frist wäre.
Allerdings muss darüber dann die Eigentümerversammlung entscheiden, wobei jede Entscheidung gegen Ihren Antrag sicherlich unzulässig und (allerdings wiederum nur gerichtlich) anfechtbar wäre, da Ihr Eigentum hier in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird, was Sie nicht hinnehmen müssen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute, wobei sicherlich die Gesundheit immer im Vordergrund steht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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