Sehr geehrter Fragensteller,
die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann.
Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihr Vermieter schildert Ihnen, er könne nicht wegen Mietrückstände kündigen. Es bestehen jedoch auch andere Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen können.
Ein Grund wäre unter anderen, das die Mieterin durch ihr Verhalten den Hausfrieden nachhaltig stört und dadurch ihre mietvertraglichen Pflichten, zur Wahrung des Hausfriedens, in erheblicher Weise verletzt. Somit läge grdsl. ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor.
Es muss jedoch grundsätzlich, immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen werden. Dabei ist auch auf ein Verschulden zu achten.
Nach Ihrer Schilderung ist die Mieterin psychisch Krank. Möglicherweise ist sie Schuldunfähig.
Allerdings besteht auch bei Schuldunfähigkeit die grundsätzliche Möglichkeit einer Kündigung.
Vorliegend ist, wie oben geschildert, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Im Zweifel werden diese Umstände von einem Gericht abgewogen.
Sie sollten Ihren Vermieter auf diese Möglichkeit der Kündigung schriftlich hinweisen. Zunächst muss die Mieterin jedoch abgemahnt werden.
Überdies sollten Sie gegebenenfalls mit Mietminderung drohen und je nach Beeinträchtigung mindern. Ich würde Ihnen raten, ein Lärmprotokoll zu führen.
Desweiteren können auch Sie eine rechtliche Betreuung beim Amtsgericht anregen, soweit noch keine besteht. Vordrucke kann man im Internet bei den zuständigen Betreuungsgerichten finden.
Überdies könnte Ihnen ein nachbarrechtliche Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen die lärmende Nachbarin gem §§ 861
, 906
, 1004 BGB
zustehen. Danach können Sie von den Nachbarn Unterlassung des Lärms verlangen, wenn die Geräusche über das durchschnittliche und übliche Maß hinausgehen.
Beachten Sie jedoch, dass eine gerichtliche Durchsetzung eines Unterlassungsansprüchs ein nicht unerhebliches Prozess - und Kostenrisiko beinhaltet.
Sie tragen in einem solchen Fall die volle Beweislast. Das bedeutet Sie müssten Art und Umfang der Lärmbelästigung und auch die Unzumutbarkeit darlegen und beweisen. Dazu wäre wieder ein Lärmprotokoll sinnvol.
Sie sollten daher zunächst an den Vermieter herantreten, wie oben bereits erläutert.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
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Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt, durchaus zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Pothmann,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Zwei Punkte bitte ich Sie noch näher auszuführen:
1) Der Vermieter der Nachbarin ist nicht mein Vermieter. Ist es korrekt zunächst an meinen Vermieter heranzutreten oder direkt an den der Nachbarin?
2) Wie beschrieben bin ich nicht die einzige Partei in dem Haus, die sich durch den Lärm belästigt fühlt. Würde es in Bezug auf die von Ihnen in den Raum gestellten "nachbarrechtliche Abwehr- und Unterlassungsansprüche" die Chancen deutlich erhöhen, wenn sich die Parteien zusammenschließen?
Sehr geehrter Fragensteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
1) Der Vermieter der Nachbarin ist nicht mein Vermieter. Ist es korrekt zunächst an meinen Vermieter heranzutreten oder direkt an den der Nachbarin?
Bei nicht gemeinsamen Vermieter können Sie sich gdrs. nur direkt an die Nachbarin wenden. Sie sollten dies jedoch schriftlich machen. Es würde sich in diesem Fall auch anbieten, mit dem psychlogischen Betreuer zu reden und überdies das Betreuungsgricht und/oder die zuständige Betreuungsstelle schriftlich über diese Angelegenheit zu Informieren.
Ich würde Ihnen dennoch empfehlen, auch den Vermieter Ihrer Nachbarin auf die entsprechenden Möglichkeiten einer Kündigung hinzuweisen und auf die Situation nochmals hinzuweisen. Möglicherweise fühlen sich auch andere Nachbarn, die denselben Vermieter wie Ihre Nachbarin haben, ebenfalls gestört. Diese hätten dann direkte Anspüche gegen den Vermieter. Suchen Sie das Gespräch,auch um des nachbarschaftlichen Friedens willen.
2) Wie beschrieben bin ich nicht die einzige Partei in dem Haus, die sich durch den Lärm belästigt fühlt. Würde es in Bezug auf die von Ihnen in den Raum gestellten "nachbarrechtliche Abwehr- und Unterlassungsansprüche" die Chancen deutlich erhöhen, wenn sich die Parteien zusammenschließen?
Sollte dies jedoch zu nichts führen, bliebe Ihnen die Möglichkeit, auf Unterlassung zu klagen.
Beachten Sie jedoch,auch wenn mehrere Parteien einen nachbarrechtlichen Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen die lärmende Nachbarin geltend machen, ändert dies zunächst nichts an der Darlegungs - und Beweislast. Es ist jedoch ein Indiz dafür, dass der Lärm über das durchschnittliche und übliche Maß hinausgeht, was grds. niemand hinzunehmen hat.
Wie Bereits erwähnt, sollten alle, die sich gestört fühlen, ein Lärmprotokoll fertigen.
Wie solch ein Verfahren Enden würde, kann hier nicht seriös beantwortet werden.
Daher würde ich Ihnen raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Nachbarin psychisch Krank ist. Dies ist grds. kein Freibrief, andauernd übermäßigen Lärm zu machen. Ein Richter wird die Krankheit jedoch in seiner Urteilsfindung berücksichtigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt