Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das Amtsgericht ist als Gerichtsort der unerlaubten Handlung örtlich zuständig. Dies ist eine Ausnahme des Prinzipes der örtlichen Zuständigkeit des Wohnistzgerichtes.
Ein Foto ist stets urheberrechtlich geschützt. Die Schöpfungshöhe oder ein Kopierschutz sind hierbei nicht notwendig. Die Verwendung des Fotos ohne Erlaubnis des Fotografen ist eine unerlaubte Handlung im obigen Sinne. Da diese im Internet passierte, ist ganz Deutschland möglicher Gerichtsort.
Damit haben Sie in dem anstehenden Verfahren sehr schlechte Karten, da eine Abweisung wegen Geringsfügigkeit im Zivilrecht nicht möglich ist.
Dementsprechend können Sie höchstens die Höhe der Niederlage begrenzen. Dies ist möglich, indem Sie entweder vor Gericht erscheinen und den gegnerischen Anspruch anerkennen oder nicht erscheinen mit der Folge, daß ein Versäumnisurteil gegen Sie ergeht, was einem faktischen Anerkennen gleichkommt. Alternativ können Sie auch rechtzeitig vor der Verhandlung schriftlich anerkennen.
Ihre einzige Möglichkeit, den Prozeß zu gewinnen, besteht darin, daß die Gegenseite beweisen muß, daß das Urheberrecht des Fotos bei ihr liegt. Der Beweis ist zumeist als geführt angesehen, wenn das Foto zuerst in einer Versteigerung der Gegenseite und dann in Ihrer Versteigerung auftaucht. Damit würde es an Ihnen liegen, diese Beweisführung zu erschüttern.
Bitte beachten Sie unbedingt, daß dies nur eine vorläufige Beurteilung ist. Für eine erschöpfende abschließende anwaltliche Beurteilung ist die Kenntnis der Klageschrift und weiterer Materialien notwendig. Hierfür stehen Ihnen meine Kanzlei, aber auch örtliche Kollegen Ihres Vertrauens sicher gerne zur Verfügung.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.