Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Ladendiebstahl von Waren im Gesamtwert von ca. 80-90€ ist kein Diebstahl geringwertiger Sachen mehr, bei dem die Straf-Verfolgung von einem Strafantrag abhängig ist.
Das von Sicherheitspersonal erwirkte Schuldeingeständnis ist nur ein Indiz, das Hausverbot müssen Sie beachten, soweit es zeitlich nicht befristet war, sehr lange.
Die weitere Waren (Bücher) aus einem anderen Geschäft im Wert von ca. 90€ ist nur für die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft relevant, die das als 2. Tat behandeln werden
Es wäre gut, wenn Sie nachträglich die Eigentumsverhältnisse an den Büchern noch klären könnten. Dann bekommen Sie die Bücher von der Polizei zurück.
Das Alter von 42 Jahren und der Zweck der Beschaffung sind nicht relevant, ohne Vorstrafen oder Einträgen im BZR können Ersttäter, die einsichtig und geständig sind, mit einer milden Strafe rechnen.
Wenn A die Besitz- od. Eigentumsrechte an den Büchern nicht klären kann, werden 2 Strafanzeigen gestellt werden.
Dabei wäre es sinnvoll, den Diebstahl der Bücher aus dem 1. Geschäft innerhalb der polizeilichen Ermittlungen direkt einzuräumen, weil sich Geständnisse immer strafmildernd auswirken. Aber dann sind es natürlich auch 2 Taten.
Mit einer Hausdurchsuchung ist zwar nicht zu rechnen, das wäre tatsächlich eher untypisch, es ist aber nicht auszuschließen. SOLLTE A noch andere Waren ungeklärter Herkunft haben und diese anhand der Etiketten bestimmten Geschäften zugeordnet werden können, ist mit einer Beschlagnahme und weiteren Ermittlungen zu rechnen.
Es ist zumindest im Hinblick auf die Akteneinsicht sinnvoll, das A einen Anwalt beauftragt.
Die Anwaltskosten betragen etwa 650€.
Als Strafe ist üblicherweise von 40-80 Tagessätzen auszugehen. Mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen können Sie nicht rechnen, eher mit einem Strafbefehl und Geldstrafe.
Die Höher der Tagessätze wird oft geschätzt, 1/30 Nettoeinkommen.
Ein Anwalt wird eher eine Einstellung gegen Auflagen erwirken können, SIE nicht (oder A als Einzeltäter).
Aber eine Garantie gibt es nicht.
Als strafmildernde Maßnahme sehe ich derzeit nur das Geständnis, in Bezug auf den Supermarkt sowieso. Es kommt aber auch sehr auf die Motive und persönliche Situation usw. an.
Ein Verfahren mit Hauptverhandlung kann bei Akzeptanz eines Strafbefehls vermieden werden bzw. bei einer Beschränkung auf das Strafmaß.
Das geht aber auch nur bei einem Geständnis bezüglich der Bücher bzw. einer Klärung dieses Aspekts.
Dann wird das gesamte Verfahren schriftlich abgewickelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Fachanwalt für Arbeitsrecht