Sehr geehrter Fragesteller,
die letztendliche Bezahlung ändert inn strafrechtlicher Sicht nichts am Vorliegen eines Diebstahls. Dieser liegt schon zu dem Zeitpunkt vor, da Sie sich die Schokoladenstücke in den Mund gesteckt haben. Bereits in diesem Moment haben Sie, wie es juristisch so schön heisst, fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet.
Eine andere Frage ist, wann genau der Detektiv Sie festgehalten hat. Hat er Sie unmittelbar nach dem Verzehr festgehalten und hatten Sie die Packung noch in der Hand, kann man argumentieren, dass Sie keinen Vorsatz zur Begehung eines Diebstahls hatten, da Sie die angebrochene Packung selbstverständlich noch zur Kasse gebracht und bezahlt hätten.
Hatten Sie die Packung jedoch schon wieder weggelegt, kann man in der Tat von einem Diebstahlsvorsatz ausgehen.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung bieten und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: http://www.ra-mauritz.de
E-Mail:
Ich habe die Packung wieder ins Regal zurückgelegt. Der Detektiv hat mich nach passieren der Kasse angesprochen,hat sofort seine Hand in meine Manteltasche gesteckt und hielt in der Hand ein Stückchen Schokolade aus der besagten Packung, die ich vorher ganz sicher nicht in der Manteltasche hatte, will sagen,er hatte sie bereits in der Hand als er diese in meine Manteltasche gesteckt hat.
Kann ich als Ersttäter auf Einstellung des Verfahrens hoffen?
mit freundlichen Grüssen
Das Verhalten des Detektivs ist natürlich indiskutabel, ändert aber grds. nichts am Vorliegen des Diebstahls.
Der Umstand, dass sie Ersttäter sind und der überaus geringe Wert der gestohlenen Waren sprechen aber sehr dafür, dass man das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen wird. Allenfalls kommt noch eine Einstellung gegen Auflagen in Betracht, z.B. Zahlung eines geringen Geldbetrages an eine gemeinnützige Organisation oder die Ableistung gemeinnütziger Arbeit.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!
Christian Mauritz
Rechtsanwalt