Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte beachten Sie, dass Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung zu einem anderen Ergebnis führen können.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie bisher nicht vorbestraft sind und der Tatbestand des Diebstahls nachgewiesen werden würde, dann käme es wahrscheinlich zu einem Strafbefehl gegen Sie. Bei einer Ersttäterin kann man davon ausgehen, dass die Strafe sich auf ca. 30 Tagessätze belaufen wird.
Jetzt kommt jedoch das aber:
Im Normalfall und Ihrer Schilderung zufolge bestehen gute Möglichkeiten, dass das Verfahren noch vor dem Erlass eines Strafbefehls beendet wird.
Ein Anwalt wird Ihnen richtigerweise zurecht sagen, dass Sie auch einen solchen beauftragen sollten.
Dieser würde dann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und anhand des Akteninhalts den Sachverhalt erneut mit Ihnen besprechen. Je nach Situation würde er dann darauf hinwirken, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatverdachts, wegen des besonderen Sachverhaltes ganz oder gegen Zahlung eines Geldbetrages einstellt.
Nachteil ist unbenommen, dass eine anwaltliche Vertretung auch Geld kosten wird. Falls Sie sich gegen eine anwaltliche Hilfe entscheiden sollten (was natürlich nicht ideal wäre, weil man doch mehr Fehler machen kann als gewollt), dann wäre eine genaue und präzise Schilderung des Sachverhaltes an diesem Tag gut. Entweder werden Sie dazu zur Vernehmung geladen oder bekommen einen Anhörungsbogen als Beschuldigte.
Falls es dann doch zu einem Strafbefehl (oder Anklage) gegen Sie kommen sollte, dann könnten Sie noch immer überlegen, ob Sie einen Anwalt beauftragen.
Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich für Rückfragen zur Verfügung, wenn Sie in dem geschilderten Fall noch weitere Hilfe benötigen. Nutzen Sie dazu die kostenlose Rückfragefunktion. Über eine Bewertung würde ich mich freuen und bedanke mich dafür im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Vestweber
-Rechtsanwalt-