Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Generell ist Erdaushub eine Ressource, die durch das Bundes-Boden-Schutzgesetz und zugehörige Verordnungen und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und das Bau-Gesetzbuch geschützt ist. Damit einher gehen eine Vielzahl von Genehmigungspflichten, aber auch Ausnahmen.
Der Transport von Erdaushub zur Deponie und dessen Entsorgung als Abfall fällt unter das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Erdaushub wird dann zu Abfall, wenn neben der bloßen Erde Verunreinigungen, gleich welcher Art, vorhanden sind. Das kann Fett, Öl, Benzin, organisches Fremdmaterial oder auch sonstiger anderer Müll sein. Bloßer Bauschutt wiederum ist nicht als Müll anzusehen. Die Abgrenzung ist allerdings schwierig und kann ggf. Gutachten erfordern.
Nach § 49
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Absatz
"(1) Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur mit Genehmigung (Transportgenehmigung) der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nicht
1. für die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 sowie für die von diesen beauftragten Dritten,
2. für die Einsammlung oder Beförderung von Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind,
3. für die Einsammlung oder Beförderung geringfügiger Abfallmengen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, soweit die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen diese von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 freigestellt hat."
gilt also generelle Genehmigungspflicht mit Ausnahme für unbelastetes Material.
Für Sie ist es sicherlich besser, wenn Sie den Aushub der Bauherren immer mit Genehmigung transportieren oder sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen. Zur Vermeidung der damit einher gehenden Kosten würde ich zu einem Vertrags-/Ausschreibungspassus raten, der die Kosten der Genehmigungseinholung und/oder Begutachtung der Abfallqualität eines Bodens mit umfasst.
Und ja, der Bodenaushub ist Eigentum der Bauherren. Sie erhalten mit dem Entsorgungsauftrag nur die Erlaubnis in Vertretung der Bauherren, die Dereliktion, das "Wegwerfen", durchzuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 10.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: http://www.insolvenz.hamburg
E-Mail:
Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht