Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Bei einer Haftpflichtversicherung besteht gem. § 1 AHB Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das heißt, die Haftpflichtversicherung stellt Sie von berechtigten Schadensersatzansprüchen frei, die ein Dritter gegen Sie hat, nicht jedoch von anderen Ansprüchen (z.B. von vertraglichen Ansprüchen, öffentlich-rechtlichen Ansprüchen etc.). Die Feuerwehr hat gegen Sie aber keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen öffentlich-rechtlichen aufgrund einer Gebührensatzung. Den tatsächlichen Schaden haben letztendlich Sie selbst, weil Sie ggf. verpflichtet sind, die Rechnung zu bezahlen. Sofern sich aus den Bedingungen nicht an anderer Stelle ergeben sollte, dass Kosten von Feuerwehreinsätzen erstattet werden, liegt daher tatsächlich ein Eigenschaden vor, für den kein Versicherungsschutz besteht.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.