Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die kurze Ehedauer ist im Gesetz nicht eindeutig definiert. Die Rechtsprechung geht im Regelfall davon aus, dass bei einer Ehedauer von unter zwei Jahren im Regelfall eine Kurzehe vorliegt, bei einer Dauer von drei Jahren oder mehr aber nicht. Dazwischen gibt es eine "Grauzone".
Es kommt dabei nicht auf die Trennung nach 15 Monaten an, sondern auf den Beginn des Scheidungsverfahrens, das erst nach dem (annähernd vollständigen) Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet werden kann. Bei einer Trennung nach 15 Monaten und Einreichung der Scheidung nach weiteren zwölf Monaten liegt die Ehezeit also zumindest über den von der Rechtsprechung als verhältnismäßig eindeutig angesehenen zwei Jahren.
Wegen der Besonderheiten des Betreuungsunterhalts kommt es aber auch nicht maßgelblich auf die Zuordnung als Kurzehe an. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Belange des Kindes zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt eine Unterhaltsdauer bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Diese kann allerdings aus eltern- oder kindbezogenen Gründen verlängert werden.
Es spricht in der Praxis einiges dafür, dass der Unterhaltsanspruch möglicherweise verlängert werden könnte. Diese Verlängerung hängt von vielen Faktoren ab, nach denen beurteilt wird, ob der Mutter eine Ganztagstätigkeit zuzumuten ist. Berücksichtigt wird hierbei, wie lange die Betreuungszeiten in der KiTa für das Kind in Anspruch genommen werden können, ob es der Mutter möglich ist, in dieser Betreuungszeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit einschließlich Fahrtzeiten zur Arbeit/ zur KiTa zu bewältigen und ob die Ganztagsbeschäftigung der Mutter unter Berücksichtigung der Betreuungszeiten ausreichend Zeit lässt, um all die Dinge abzuarbeiten, die mit der Führung eines Haushaltes und der Kinderbetreuung einhergehen.
Nach meiner Erfahrung gehen Richter häufig davon aus, dass eine Ganztagsbeschäftigung nicht mit dem dritten Geburtstag des Kindes erwartet werden kann. Beschäftigungsverhältnisse mit 25 oder 30 Wochenstunden werden in der Kindergartenzeit häufig als ausreichend angesehen. Aber dies ist stets eine Einzelfallentscheidung, die nicht sicher prognostiziert werden kann.
Sollte eine Ganztagstätigkeit nicht erwartet werden können, wäre in jedem Fall zumindest die Differenz zwischen dem mit der Teilzeittätigkeit und dem bei einer vollen Beschäftigung erzielten Einkommen als Unterhalt auszugleichen. Ob darüber hinaus wegen der Belange des Kindes eine Aufstockung auf die ehelichen Lebensverhältnisse für eine Übergangszeit stattfindet, ist eine Wertungsfrage. Auszuschließen ist dies nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-