Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wird in § 146 SGB III geregelt. Durch die Vorschrift wird kein gesonderter oder zusätzlicher ALG-Anspruch gewährt, sondern nur (fiktiv) die Verfügbarkeit trotz Arbeitsunfähigkeit bestimmt. Sodass das "normale" ALG trotz Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt werden kann (als sog. Kranken-ALG). Die Dauer des ALG I-Anspruchs mindert sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III weiterhin für die Anzahl von Tagen, für die ALG (auch in Form von Kranken-ALG) bezahlt worden ist. Sonderregelungen, die für die Anspruchsminderung ein anderes Verhältnis für das ALG I bei Arbeitsunfähigkeit bestimmen, gibt es nicht. Wie bisher wird für einen Tag ausbezahltes ALG einen Tag von der Anspruchsdauer abgestrichen. Bis der ALG I-Anspruch erschöpft ist. Einen Anspruch auf volle sechs Wochen ALG I bei Arbeitsunfähigkeit haben Sie wegen des kurzen Restanspruchs auf ALG I leider nicht mehr.
Für die Zeit, in der das Kranken-ALG bezahlt wird, ruht der Anspruch auf das Krankengeld der GKV nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V. Die Zeit, in der das Krankengeld wegen des Kranken-ALG ruht, wird nach § 48 Abs. 2 SGB V auch auf die Leistungsdauer für das Krankengeld angerechnet, sodass danach kein voller 72-Wochen-Krankengeldanspruch bei der GKV mehr besteht.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Antwort geben.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Habe ich es richtig verstanden, dass ich nun wenige Tage Kranken-ALG erhalte und anschließend maximal (72 Wochen abzüglich dieser wenigen Tage) Krankengeld von der GKV erhalte?
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ja. Wobei ich mich vertippt habe. Es sind 78 Wochen Krankengeld und nicht nur 72 Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin